Reparaturen in der Mietwohnung waren schon oft Ursache von heftigen Streitereien zwischen Vermieter und Mieter. Wer zahlt wann und wie viel?
Die Bagatellschadensklausel
Oft wird in Mietverträgen geregelt, dass der Mieter selbst für Kleinreparaturen aufkommen muss. Dies ist in der Bagatellschadensklausel im Mietvertrag festgelegt. Bagatellschäden bei einem Betrag von insgesamt 75 Euro im Jahr muss demnach der Mieter selbst tragen, nur gesetzt der Fall, dass diese Klausel wirklich rechtskräftig im Mietvertrag steht. Die Instandhaltung der Wohnung liegt gesetzlich in der Verantwortung des Vermieters. Reparaturen aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs und altersbedingtem Verschleiß gehen zu seinen Lasten.
Reparaturen in der Mietwohnung – Wann muss der Vermieter zahlen?
Wenn eine solche Klausel nicht im Mietvertrag vereinbart worden ist, oder die Klausel unwirksam ist, ist der Mieter grundsätzlich nicht zur Zahlung von Kleinreparaturen verpflichtet. Viele Klauseln zur Übernahme von Bagatellschäden sind unwirksam, vor allem die in älteren Mietverträgen. Grundsätzlich gilt: Wenn eine Mietvertragsklausel den Mieter unangemessen benachteiligt, ist rechtlich nicht wirksam.
Wann muss der Mieter zahlen?
Reparaturen in der Mietwohnung muss der Mieter übernehmen…
- Wenn der Mietvertrag eine der oben genannten gültigen Regelungen enthält.
- Wenn der im Mietvertrag festgelegte Höchstbetrag für einzelne Reparaturen die 75 Euro Obergrenze nicht überschreitet.
- Wenn in der Klausel eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres enthalten ist. Ohne Obergrenze ist die Klausel nicht rechtskräftig. Die Summe darf höchstens 150 bis 200 Euro im Jahr betragen.
Außerdem:
- Der Mieter muss nur die Kosten übernehmen. Reparaturvornahme und Beauftragung der Handwerker ist vom Vermieter vorzunehmen.
- Eine anteilige Kostenübernahme des Mieters darf nicht vereinbart werden und ist nicht zulässig. Hier gilt: Ganz oder gar nicht. Sind die Kosten höher als 75 Euro muss der Vermieter für den vollen Betrag aufkommen.
- Die Kleinreparaturklausel darf sich nur auf Teile der Mietwohnung beziehen, die der Mieter häufig und direkt nutzt.
Das Übergabeprotokoll
Um zusätzliche Kostenfallen zu umgehen, bestehen Sie am besten auf ein Übergabeprotokoll. Der Mieter kann nur für die Schäden verantwortlich gemacht werden, die im Übergabeprotokoll vermerkt sind, d.h auf spätere Schäden, die nicht vermerkt kann sich der Vermieter nicht berufen. Das Übergabeprotokolls bindet nur die Unterzeichner, daher empfiehlt es sich, ein solches Protokoll nur zu unterzeichnen, wenn auch der Vermieter bereit ist seine Unterschrift unter das Formular zu setzen.
Mieterschutzbund
Darüber hinaus ist eine Mitgliedschaft im Mieterschutzbund sehr empfehlenswert. Bei Unsicherheiten hilft dieser Ihnen schnell und zuverlässig weiter. Auch in Rechtsfragen, wie wer die Reparaturen in der Mietwohnung zahlt, ist der Mieterschutzbund versiert und kann Ihnen fundierte Antwort geben.
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