Das „Mietrecht im Todesfall“ ist leicht zu verstehen, jedoch sollte man binnen eines Monats agieren, da sonst Fristen verstreichen.
Mietrecht im Todesfall: Das sollten Sie beachten!
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Mietverträge gelten im Todesfall für die Mitbewohner des Hauses oder der Wohnung. Sind keine vorhanden, dann geht das Wohnrecht auf Erben über. Das Vorrecht haben jedoch die Mitbewohner gegenüber den Erben.
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Nun gilt es zu entscheiden, ob die Wohnung oder das Haus weiter bewohnt werden soll oder nicht. Sollte dies nicht der Wunsch der Mitbewohner oder Erben sein, so kann man von einem ein- monatigem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und die Wohnung oder das Haus ohne weitere Umstände aufgeben.
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Der Vermieter kann sich aufrgund des Mietrechts im Todesfall also nicht auf Zeitverträge oder Kündigungsfristen berufen. Er muss die Kündigung aufgrund des „Mietrecht Sterbefall“ innerhalb von einem Monat (nach Kenntnisnahme der Hinterbliebenen vom Tod) akzeptieren.
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Wenn die Wohnung weiter genutzt werden soll, dann wird einfach der Name des neuen Mieters übernommen, also der Vertrag entsprechend angepasst. Übrigens haben Lebens- oder Ehepartner vor allen anderen ein Vorrecht, das Mieteigentum zu bewohnen.
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Lasten Schulden, wie Mietrückstände oder ähnliches auf der Wohnung / dem Haus, dann gehen diese auf den zukünftigen Mieter über, der diese an Stelle des Erblassers begleichen muss. Außerdem darf der Vermieter eine Kaution verlangen – vorausgesetzt es wurde vorab zu Lebzeiten vom Toten noch keine geleistet.
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Der Vermieter kann eine Umschreibung des Vertrags nur aus begründeten Motiven ablehnen. Dies wäre zum Beispiel möglich, wenn Haustiere streng verboten sind, aber der neue Mieter Haustiere mitbringen würde. Das Mietrecht im Todesfall schützt also nicht nur die Erben sondern auch den Vermieter.
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