Der Begriff der „Beförderungserschleichung“ bedeutet, dass eine Person absichtlich keine Fahrkarte kauft mit dem Ziel das Beförderungsentgelt zu umgehen und sich in ein Verkehrsmittel mit dem Anschein setzt, er erfülle die vom Betreiber geforderten Nutzungsbedingungen.
Und genau diese Definition zeigt schon die Probleme beim Umgang mit Schwarzfahrern und den Serviceprobleme der Verkehrsbetriebe auf.
- Erfüllt ein Fahrgast, der seine Monatskarte zuhause liegengelassen hat, den oben genannten Tatbestand?
- Eine alte Oma hat den Fahrkartenschalter über 20 Minuten belegt. Was ist, wenn der Fahrgast keine Karte kaufen konnte?
- Meine 15jährige Tochter ist schwarzgefahren. Wer zahlt?
- Welche Rechte hat der Kontrolleur? Und was sind die Rechte Schwarzfahrer?
Beim Schwarzfahren erwischt, weil die Monatskarte zuhause liegt
Meistens besteht die Möglichkeit gegen ein geringes Entgelt die Fahrkarte nachzuzeigen. Wenn nicht, muss meistens die 40 Euro betragende nachträgliche Fahrscheingebühr bezahlt werden, die entgegen der weit verbreiteten Annahme kein Bußgeld ist, sondern eine Art Schadensersatz für das unberechtige Nutzen der Fahrzeuge.
Der Fahrgast konnte keine Karte kaufen, weil der Automat kaputt ist
Dieser Fall ist schwierig zu handhaben. Während es bei der Bahn oftmals noch die Möglichkeit eines nachträglichen Fahrkartenkaufs gibt, ist das bei den U- und S-Bahnen nicht gegeben, da die Wahrscheinlichkeit als fahrkartenloser Gast ertappt zu werden wesentlich geringer ist.
Problematisch ist, dass ein bereits mehrmals erwischter Schwarzfahrer in einem solchen Fall meistens beweisen muss, dass der Automat defekt war. Das ist oftmals schwierig.
In einigen Bundesländern gilt die Regel, dass der Fahrgast an der nächsten Haltestelle aussteigen muss, um sich dort eine Karte zu kaufen. Selbstbewusste Fahrgäste verweigern dies seit Jahren. Sie sehen nicht ein, dass sie an einer anderen Haltestelle wieder aussteigen und dort auf die nächste Bahn warten, nur weil das Unternehmen seine Automaten nicht instande halten kann. Konnte der Fahrgast sich keine Karte kaufen, weil die Schlange vor ihm zu lang war, wird er sich bei einer gerichtlichen Verhandlung in die riesige Grau- und Diskussionszone des „Aufwandes“ begeben. Seit Jahren streiten sich Verkehrsunternehmen und Fahrgäste darum, wieviel Aufwand der Kunde für den Erhalt einer Karte betreiben muss (kann von dem Kunden verlangt werden, dass er 50 Minuten vor der Abfahrt am Gleis ist, damit er sichergehen kann, ein Ticket zu bekommen?) und inwiefern die Unternehmen Servicemöglichkeiten schaffen müssen.
Im Idealfall wendet man sich gleich zu Beginn der Fahrt an den Fahrer oder an die Kontrolleure des Verkehrsbetriebes. Oder lässt sich einfach nicht erwischen!
Wie geschäftsfähig sind Kinder?
Werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren beim Schwarzfahren erwischt, können sie nur straf-, aber nicht zivilrechtlich belangt werden, da Personen unter 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig sind. Das heißt, der Verkehrsbetrieb kann weder den Jugendlichen noch den Eltern, sofern sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, dazu verpflichten das nachträgliche Entgelt à 40 Euro zu zahlen.
Anders geartet ist der Fall, wenn der Jugendliche wiederholt beim Schwarzfahren erwischt wird. In diesem Fall wird das Verkehrsunternehmen früher oder später Anzeige stellen und der Fall wird den Gerichten übergeben. Obgleich die meisten dieser Verfahren beim ersten Strafantrag noch eingestellt werden.
Zuerst nur Schadensersatz für eine unberechtigte Nutzung
Wie bereits wiederholt angerissen, muss ein Fahrgast, der das erste Mal beim Scharzfahren erwischt wird, einen „Schadensersatz“ in Höhe von 40 Euro zahlen und seine Personalien angeben, damit er bei einer Wiederholung identifiziert werden kann.
Und dann kommt der strafrechtliche Teil
Ist ein Schwarzfahrer mehrmals ohne Farkarte erwischt worden und es kommt zu einer Anzeige, muss er sich vor Gericht verantworten. Mit ein wenig Glück wird das Gericht die Strafverfolgung bei der ersten Anzeige noch wegen Geringfügigkeit einstellen, anderenfalls ist mit einer Geldstrafe zu rechnen bzw. in Härtefällen, auch bis zu einem Jahr Gefängnisaufenthalt.
Vorsicht bei Betrug: Das Vorzeigen einer gefälschten oder ungültigen Fahrkarte sowie falsche Aussagen, wie z.B. „Ich bin bereits kontrolliert worden!“ werden wie Betrug geahndet und wesentlich strenger bestraft.
Darf ich vor den Kontrolleuren weglaufen?
Laut den Richtlinien der Verkehrsbetriebe ist der Fahrer verpflichtet, den Fahrschein ordnungsgemäß und freiwillig vorzuzeigen. Daran führt kein Weg vorbei.
Jedoch sind die Kontrolleure keine Polizisten. Sie dürfen einen Fahrgast nicht mit Gewalt festhalten. Insofern gäbe es also die Möglichkeit wegzulaufen! Wird der Entflohene aber im Nachhinein identifiziert oder ausfindig gemacht, können höhere Strafen drohen.
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Fehlerberichtigung: Es stimmt nicht, dass Kontrolleure, Fahrgäste nicht festhalten dürfen.Bei dem Verdacht einer Straftat darf jede Person eine andere bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.Die Autorin entschuldigt sich für die Fehlinformation.
zur feststellung der personalien darf ich fahrgäste nach §229 bgb festhalten.weigert sich der fahrgast den personalausweis auszuhändigen muss ich ihm nach §127 stpo die vorläufige festnahme aussprechen. bis zum eintreffen der polizei hat diese bestand.setzt sich der fahrgast dagegen zur wehr kann ich in anbetracht der verhältnissmäßigkeit den unmittelbaren zwang geltent machen.angenehme reise:)
soweit richtig aber wenn dann bitte §127 Abs. 1 StPo . Ist ein jedermann recht
na das ist jetzt die Frage: nur weil ich meine Fahrkarte nicht zeigen will (weil ich es eilig habe) bin ich nicht „auf frischer Tat“ angetroffen. Ein reiner Verdacht reicht meiner Meinung nach nicht für eine „Bürgerfestnahme“
@kontrolleur:
Einen Ausweis „verlangen“ kann und darf nur die Polizei!
Allerdings kann ein Kontrolleur freundlich danach fragen!
Festnehmen darf ebenso nur die Polizei!
Privatpersonen dürfen nur festhalten, das ist ein großer Unterschied!
Ist der Kontrolleur verpflichtet, mir etwas schriftliches auszuhändigen, woraus der Straftatbestand und die Bankverbindung hervorgeht.?