Ungeziefer in der Wohnung kann dazu führen, dass die Wohnqualität so sehr eingeschränkt wird, dass man eine Mietminderung verlangen kann – in ganz harten Fällen kann sie sogar ganz ausgesetzt oder Schadenersatz gefordert werden. Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Pflicht hat, eine von ihm vermietete Wohnung nicht nur bei Vertragsbeginn in einem Zustand abzugeben, der es den Mietern ermöglicht, ohne Qualitäts- oder Gesundheitseinbußen die Wohnung zu beziehen.
Ungeziefer in der Wohnung: So wirds gemacht!
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Benachrichtigung/Anzeige
Der Mieter muss einen Befall sofort beim Vermieter melden.
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Haftung des Vermieters
Nach dem BGB haftet der Vermieter für Schäden durch Ungeziefer in der Wohnung, wenn der Mieter nicht selbst am Befall Schuld hat.
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Eigenes Verschulden
Hat der Mieter selbst das Ungeziefer eingeschleppt, so trägt er die Kosten für die Entfernung.
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Unwirksamkeit von Klauseln
Klauseln im Mietvertrag, die die Haftung des Vermieters ausschließen, sind unwirksam.
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Mietminderung
Mietminderung kann bei einem erheblichen Ungezieferbefall verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Befalls.
Wichtig: Sie haben Anzeigepflicht!
Auch während der gesamten Mietzeit muss dieser Zustand bewahrt werden: Für die Haftung des Vermieters heißt dies, dass Ungeziefer in der Wohnung auf seine Kosten, notfalls durch einen Kammerjäger entfernt werden muss.
Dabei unterstehen Mieter der Anzeigepflicht. Dies bedeutet, dass sofort, wenn Mängel, und so auch Ungezieferbefall in Immobilien, bekannt werden, diese dem Vermieter mitzuteilen sind. In der Regel wird man aber wegen einer einfachen Ameisenstraße nicht sofort zum Vermieter rennen oder mit einer Kündigung drohen, sondern zunächst versuchen, sie selbst zu entfernen. Geht aber von vornherein eine gesundheitliche Gefahr von den ungewollten Mitbewohnern aus oder spätestens, wenn die Plage durch Ungeziefer in der Wohnung zu groß wird, als dass man selbständig für die Entfernung sorgen könnte, muss der Befall dem Vermieter angezeigt, er also benachrichtigt werden.
Haftung des Vermieters und eigenes Verschulden
Sollte in einem Mietvertrag eine Klausel erscheinen, in der die Haftung des Vermieters zu Ungunsten des Mieters festgelegt ist, ist unwirksam. Dies bezieht sich auf Fälle, in denen der Mieter also auch ohne eigenes Verschulden für die Ungeziefer in der Wohnung haften soll oder sich prinzipiell innerhalb der Wohnung selbst darum kümmern muss und gilt auch, wenn der Vermieter verlangt, dass Schäden, die durch seinen Einsatz gegen die Tiere, zum Beispiel durch Ungezieferspray oder Kammerjäger, entstanden sind, vom Mieter bezahlt werden sollen.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, durch die ein Mieter selbst das Ungeziefer in der Wohnung verschulden kann. So zum Beispiel durch Nichtentsorgen des Abfalls oder durch Einschleppen mittels Lebensmitteln – in diesem Fall muss der Mieter beweisen, dass ihn keine Schuld am Befall trifft. Ansonsten muss er den Aufwand des Vermieters bezahlen.
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