Gibt es bei einer Kündigung immer eine Abfindung?

Kein Anspruch auf Abfindung

Die schlechte Nachricht zu erst: es gibt keinen originären Anspruch auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Entgegen landläufigem Irrglauben, gibt es bei einer Kündigung also nicht automatisch eine Abfindung. Ist doch eigentlich auch klar, man hatte eine gute Zeit zusammen, jetzt ist sie vorbei und jeder geht seiner Wege!

Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein

Ganz so ist es aber auch wieder nicht, weil der Arbeitgeber eine Kündigung im Regelfall begründen muss. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. Die Gründe für die Kündigung müssen demnach so erheblich sein, dass sie auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und nach einer umfassenden Interessensabwägung im Einzelfall als billigenswert und angemessen anzusehen ist. Bei einer Kündigung wegen Krankheit z.B. muss klar eine negative Zukunftsprognose gegeben sein, es muss also klar sein, dass der Gesundheitszustand sich wohl nicht mehr nachhaltig bessern wird. Wird die Kündigung z.B. wegen einem ungebührlichen Verhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen, so muss in der Regel der Kündigung eine Abmahnung vorangegangen sein. Das Bundesarbeitsgericht legt hier insgesamt sehr hohe Maßstäbe an, so dass es vielen Arbeitgebern in der Praxis sehr schwer fällt eine Kündigung im gerichtlichen Verfahren wirksam zu begründen.

Eine Abfindung bei der Kündigung als Verhandlungsziel

Jetzt noch zur guten Nachricht: Nach einer Kündigung lässt sich in Gesprächen mit dem Arbeitgeber häufig eine Abfindung aushandeln. Der Arbeitnehmer muss hierbei stets beachten, dass er überhaupt nur verhandeln kann, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben wurde. Der Arbeitgeber wird nämlich häufig schon geneigt sein, dem Arbeitnehmer eine Abfindeung zu zahlen, um den Rechtsstreit zu beenden.

Die gesetzlich geregelte Ausnahme des § 1a KSchG

Eine Ausnahme zu dem oben Ausgeführten bildet nur § 1a KschG. Das betrifft allerdings nur die Fälle, in denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hat. Und auch nur dann, wenn der Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet. Eine solche Abfindung bei Kündigung wird aber nur dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt, also die Kündigung nicht gerichtlich überprüfen lässt. Eine Abfindung nach § 1a KSchG ist betragsmäßig zudem begrenzt. In diesen Fällen, darf die Abfindung nicht mehr als ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Beschäftigung betragen.

Anwälte kosten zwar Geld, aber im Zusammenhang mit einer Abfindung bei Kündigung sollte immer einer beauftragt werden, weil der Teufel hier einfach im Detail steckt.

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Eine Meinung

  1. Den Empfehlungen an Arbeitnehmer, die von einer Kündigung betroffen sind, ist unbedingt zuzustimmen. Denn leider weisen Kündigungen häufig auch Formfehler auf, die Unternehmer leichtfertig oder aus Unwissenheit verursachen. Allein etwas mehr Exaktheit und eine Konsultation des Arbeitgebers ebenfalls mit einem kompetenten Anwalt könnte auf beiden Seiten häufig viel unnötigen Ärger und Geld sparen.

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