Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern wird im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Hierin erfährt man Sinn und Zweck des Erholungsurlaubes, sowie die Richtlinien, nach denen Arbeitgeber ihn gewähren müssen. Zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses wird in einer Wartezeit oder Probezeit von sechs Monaten kein Urlaub vergeben, danach ergibt sich der im Gesetz festgelegte oder im Tarifvertrag vereinbarte volle Jahresanspruch oder ein Anspruch auf Teilurlaub für das laufende Jahr. In der Regel sollte der Urlaubsanspruch selten eine wirkliche Hürde darstellen, wenn er in der angesetzten Jahresfrist oder den unter Umständen möglichen Verlängerungsfristen genommen werden kann. Doch gerade bei den Themen Krankheit und Kündigung tauchen immer wieder Fragen auf.
Urlaubsanspruch bei Kündigung und Krankheit: Das sollten Sie beachten
Urlaubsanspruch: Das sollten Sie beachten!
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Konnte man krankheitsbedingt den Urlaub nicht bis zum Ende der Verlängerungsfrist nehmen, so erlöscht der Urlaubsanspruch nicht. Diese Regelung wurde im Januar 2009 vom Europäischen Gerichtshof beschlossen.
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Einen Urlaubsanspruch hat man auch, wenn man das ganze Jahr über krank war. Auch hierbei werden die Urlaubstage auf die gesamte Jahresfrist gerechnet.
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Hat der gekündigte Arbeitnehmer noch Resturlaubsanspruch, so kann der Arbeitgeber ihn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freistellen.
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Einmal gewährter Urlaub darf nicht widerrufen werden. Lediglich in absoluten Notsituationen kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch aus dem Urlaub holen. Das gleiche gilt auch während des Kündigungszeitraums.
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Nach Paragraph 7, Absatz 4 des BUrlG ist ein Urlaubsanspruch, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, abzugelten.
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Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seinen Arbeitnehmern Urlaub zu gewähren. Tut er dies nicht, hat der Arbeitnehmer aber nicht das Recht, sich selbst in den Urlaub zu schicken. Eine solche Selbstbeurlaubung würde eine fristlose Kündigung begründen.
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http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Anhaenge/gesetzlicher-Urlaubsanspruch-ArbR-.pdf