Einkommenssteuererklärung 2020: Verlängerte Abgabefrist für Steuerpflichtige

Wer in diesen Tagen fieberhaft nach den letzten Belegen für seine Steuererklärung sucht, kann sich erst einmal entspannt zurücklehnen: Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Abgabefrist der EkSt-Unterlagen für die meisten Steuerpflichtigen auf Ende Oktober 2021 verlängert.

Drei Monate mehr Zeit

Steuerpflichtige, die ihre Einkommenssteuererklärung selbst erstellen und abgeben, können sich jetzt bis zum 31. Oktober dieses Jahres Zeit lassen. Ursprünglich endete die Abgabefrist am 31. Juli, wie in den letzten Jahren auch. Und: Da der 31.10. auf einen Sonntag fällt, ist der reale Abgabetermin der 01.11.2021. In einigen Bundesländern ist dieser Montag ein Feiertag. In so einem Fall ist 02.11.2021 der allerletzte Termin zur Abgabe der Erklärung.

Wer sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater helfen lässt, profitiert sogar von einer noch längeren Frist: In so einem Fall gilt der 31.05.2022 als letzter Abgabetermin. Wer als Steuerzahler Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft erlangt hat, kann sich ebenfalls über eine dreimonatige Fristverlängerung freuen.

Verlängerung hat Einfluss auf weitere Fristen

Die dreimonatige Fristverlängerung bewirkt auch bei anderen Fristen Veränderungen: Das gilt für die Fristen bei den Verspätungszuschlägen ebenso wie bei denen zur Einkommenssteuervorauszahlung – beide verlängern sich ebenfalls. Auch die Karenzzeit zur Verschonung von Steuerschulden und Verzugszinsen beträgt drei Monate mehr.

Wer noch länger wartet, zahlt drauf

Wer es bis zum 31.10. immer noch nicht schafft, seine EkSt-Unterlagen beim Finanzamt einzureichen, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Der Zuschlag beträgt zurzeit 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, und das pro Verspätungsmonat. Der Mindestbetrag beträgt bei den Verspätungszuschlägen 25 Euro.

Allerdings: Wer es clever anstellt, kann diese Zuschläge bei seiner Steuererklärung vermeiden. So werden keine Extrakosten fällig, wenn Steuerzahler vor Ablauf der Frist eine unvollständige Einkommenssteuererklärung abgeben. Dafür werden nur der Mantelbogen und die Anlage N mit dem Eintrag der gezahlten Lohnsteuer sowie dem Bruttolohn abgegeben. Allerdings muss im Anschreiben ein verbindliches Datum angegeben werden, an dem der Steuerzahler die noch fehlenden Infos und Unterlagen nachreicht.

Alternativ gibt es natürlich noch die Möglichkeit, sich vom Finanzamt die Frist zu verlängern zu lassen. Dazu müssen dem Amt schriftlich Gründe genannt werden, warum die Steuererklärung noch nicht eingereicht werden kann – ebenfalls zusammen mit einem verbindlichen Abgabetermin.

Homeoffice-Pauschale nicht vergessen

Wer seine Steuererklärung für 2020 einreicht und wegen der Corona-Pandemie seit März 2020 Zuhause gearbeitet hat, kann die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Sie wurde von Bundestag und Bundesrat beschlossen und soll Steuerzahler bei den zusätzlichen Kosten für Internet, Strom und privat angeschaffte Endgeräte entlasten. Sie beträgt fünf Euro pro Homeoffice-Tag und maximal 600 Euro pro Jahr.

Die Pauschale wird mit in die Werbekostenpauschale einberechnet, also nicht extra gewährt. Sie gilt zunächst für 2020 und 2021.

Bildnachweis: Pixabay, 1368168, Andreas Lischka

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