Lohnsteuerhilfeverein: Was ist das? Wie funktioniert die steuerliche Beratung?

Die jährlich fällige Steuererklärung ist einen Notwendigkeit, deren Erledigung immer mehr Menschen schwerfällt. Viele benötigen dabei Hilfe, die aber nicht immer leicht zu finden ist. Auch der Gang zum Steuerberater fällt nicht immer leicht, da dieser oft mit hohen Kosten verbunden ist.

Lohnsteuerhilfeverein – kostengünstige Steuerberatung

Unter einem Lohnsteuerhilfeverein versteht man eine Selbsthilfeeinrichtung, die ihren Vereinsmitgliedern eine kostengünstige steuerliche Beratung anbietet, soweit diese sich innerhalb der gesetzlichen Beratungsbefugnisse befindet. Dabei arbeitet sie ausschließlich nach dem System der Kostendeckung und nicht der Gewinnmaximierung, wie das bei anderen Steuerberatern häufig der Fall ist. Damit reduzieren sich die Kosten einer Beratung auf einen je nach Einkommen gestaffelten pauschalen Mitgliedsbeitrag.

Der Begriff „Lohnsteuerhilfeverein“ ist dabei gesetzlich geschützt und darf nur von Gruppen geführt werden, die als solcher von der zuständigen Oberfinanzdirektion anerkannt worden sind. Die zuständige Beratungsstellenleiterin oder der Beratungsstellenleiter ist dann auch von der zuständigen Behörde persönlich bestellt und muss strengen fachlichen aber auch persönlichen Anforderungen entsprechen.

Lohnsteuerhilfeverein – das Steuerberatungsgesetz machte den Anfang

Tatsächlich gibt es Lohnsteuerhilfevereine bereits seit dem Jahr 1964. Denn in diesem Jahr schuf der Gesetzgeber in § 13 des Steuerberatungsgesetzes die Institution der Lohnsteuerhilfevereine. Geschehen ist dies damals auf Druck der Gewerkschaften, die so den Arbeitnehmern höhere Rechte erstritt.

Möglich ist eine Mitgliedschaft für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner, die dann die Hilfe des Vereins in Anspruch nehmen können. Die steuerliche Beratung darf jedoch nur begrenzt geleistet werden und umfasst die Vorausberechnung des steuerlichen Ergebnisses, die vollständige Abwicklung mit dem zuständigen Finanzamt, die Überprüfung des Steuerbescheides bis hin zu einem eventuell angebrachten Einlegen von Einspruch bzw. Erhebung einer Klage.

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