Zugewinngemeinschaft: Was gilt bei Scheidung oder Tod?

Eine Ehe ohne Ehevertrag bedeutet ein Leben im Güterzustand der Zugewinngemeinschaft. Gemeinschaft ist hier ein irreführender Begriff. Denn nur weil man verheiratet ist, teilt man sich das Vermögen nicht gleich.

Anfangsvermögen in der Zugewinngemeinschaft

Als Anfangsvermögen werden Vermögen und Schulden bezeichnet, die vor der Ehe bestanden haben. Bis zum 1. September 2009 wurden Schulden außen vor gelassen. Inzwischen werden sie als negatives Anfangsvermögen berücksichtigt.

Was dem einzelnen vor Eheschließung gehörte, gehört ihm auch danach. Das Einkommen der Ehepartner wird auch nach der Ehe separat geführt. Während der Ehe ist das eigene Vermögen also nicht von den finanziellen Verlusten des anderen gefährdet. Über das Gesamtvermögen kann ein Partner nur mit Zustimmung des anderen verfügen.

Jedes gute Gesetz braucht Ausnahmen: Erbe und Geschenke aus der Zeit der Ehe fließen nicht in die Zugewinngemeinschaft hinein. Sie behandelt das Gesetz wie Anfangsvermögen.

Wenn die Zugewinngemeinschaft vor der Scheidung steht

Im Falle einer Scheidung werden die während der Ehe angesammelten Vermögen für einen Zugewinnausgleich zusammengerechnet. Haben beide Ehepartner in der Zeit der Ehe gleich viel verdient, liegt der Ausgleich bei null. Hat ein Partner aber mehr verdient, kann der andere einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz zum eigenen Vermögen erheben. Rechtfertigt ist der Anspruch damit, dass der andere Partner das höhere Vermögen der ehelichen Unterstützung zu verdanken hat.

Als Schulden aus der Zeit vor der Eheschließung noch nicht berücksichtigt wurden, konnte ein Partner in (ehemals) finanziellen Nöten die Hälfte des gesamten Endvermögens verlangen.

Ein Beispiel: Wenn der Mann 10.000 € Schulden hatte, die er während der Ehe begleichen konnte, so hatte er immer noch Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe entstandenen Vermögens. Wenn die Frau während der Ehe 40.000 € verdient hatte und er 10.000 €, so erhielt der Mann als Ausgleich 15.000 € aus dem Vermögen der Frau. Die verlor also 15.000 €, weil die addierten Vermögen für den Zugewinnausgleich einfach halbiert wurden. Es zählte das jeweilige Endvermögen ab Zeitpunkt der Eheschließung (10.000 € / 40.000 €).

Vermögenszuwachs in einer Ehe

Seit dem 1. September 2009 wird der Vermögenszuwachs bedacht. Der Mann hatte im Beispiel einen Zuwachs von 20.000 €, die Frau 40.000 €. Nach heutiger Rechtslage hat der Mann nur einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs – 10.000 €, denn die Frau hat während des Bestehens der sozialen Gemeinschaft 20.000 € mehr verdient. Es zählt der jeweilige Vermögenszuwachs ab Zeitpunkt der Eheschließung (20.000 / 40.000 €). Weitere Infos dazu hier.

Hätten Mann und Frau einen Vermögenszuwachs in gleicher Höhe zu verbucht, so wäre kein Ausgleich zu zahlen.

Auflösung von Zugewinngemeinschaften im Todesfall

Unabhängig davon, ob der hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf einen Ausgleich hatte, erhält er in einer Zugewinngemeinschaft pauschal einen Erbanteil von einem Viertel. Es hängt von der Konstellation der Verwandtschaft ab, wie sich das weitere Erbe aufteilt. Sind Kinder vorhanden, so erhält der Ehepartner ein weiteres Viertel.

Leben noch Eltern, aber keine Kinder, so erhält er eine weitere Hälfte. Lebten die Ehepartner mit Gütertrennung, so entfällt das pauschale Recht auf ein Viertel. Das sehr verstrickte Erbrecht wird hier genauer erklärt.

Schutz vor Ungerechtigkeit und Vermögensmanipulation

Insofern ist die Ehe eine Gemeinschaft. Aber eine soziale, eine finanzielle nur bedingt. Die Rechtsprechung hat sich darum bemüht, die häufig entstehende Ungerechtigkeit bei Scheidungen zu beseitigen.

Ehevertrag als Schutz

Heute ist klar geregelt, dass die Rechnungen zum Zugewinnausgleich auf dem Vermögen beruhen, das zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags bestand. So wird vermieden, dass Ehepartner während des Verfahrens eigenes Vermögen zu Lasten des Partners beiseite schaffen können. Ab dem Zeitpunkt des Scheidungsantrags kann jetzt zudem jeder Partner vom anderen die Offenlegung des Vermögens verlangen.

Der sicherste Schutz ist immer noch ein Ehevertrag, der die Vermögensverteilung sowie die einzelnen Rechte und Pflichten der Ehepartner festlegt.

Schreiben Sie Ihre Meinung

Ihre Email-Adresse wird Mehrere Felder wurden markiert *

*