Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung: Das müssen Sie wissen

Mietfrei meint in diesem Sinne kein Mietnomadenleben zu führen, sondern im Besitz einer Eigentumswohnung/-haus zu sein. Die dadurch gesparte Miete wird als Einkommen angerechnet, zumindest dann, wenn der Mietwert der Wohnung oder des Hauses die Höhe an absetzbaren Belastungen, die auf der Wohnung oder dem Haus liegen, übersteigt. Ist dem so, greift der Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung. Dabei ist wichtig darauf hinzuweisen, dass diese Regelung beidseitig Gültigkeit hat. Demnach kann sowohl die Festsetzung des Unterhalts niedriger ausfallen, wenn die verlassene Mutter mit dem Kind im Eigentum lebt, als auch, wenn der nun allein lebende Vater das tut. Die Regelung greift indes nicht, wenn im Eigentum anderer Besitzer gelebt wird – beispielsweise beim neuen Partner, oder Familienangehörigen. Als einfacher Miteigentümer muss allerdings ein Teil des durch die Miete Ersparten zum Einkommen aufgeschlagen werden. Im Übrigen ist es irrelevant, ob das Eigentum vor der Ehe mit eingebracht wurde, oder gemeinsam gekauft worden ist – solange die Besitzverhältnisse während des Scheidungsprozesses geklärt worden sind.

Der Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung

Eine spezielle Regelungen gibt es in den Monaten (und manchmal Jahren) zwischen dem Tag der (auch räumlichen) Trennung und dem offiziellen Scheidungsantrag. In dieser Zeit gilt ein geringerer Wohnwert. Das liegt daran, dass es sein kann, dass die Immobilie für die nun allein lebende Partei eigentlich zu groß ist. Doch ist es nicht rechtens einen Bewohner aus seiner Wohnung zu werfen. Demnach wird in dieser Zeit nur jener Wohnwert berechnet, der normalerweise für eine Wohnung in angemessener Größe fällig werden würde. Um es etwas plastischer zu machen: Man rechnet normalerweise damit, dass ein Mensch etwa 1/3 des Einkommens für seine (Miet-)Wohnung ausgeben würde. Bei 1200€ Verdienst, wären das bspw. 400€, die somit nicht vom Einkommen abgezogen werden, sondern mit in die Berechnung des Unterhalts einfließen.

Der Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung nach der Scheidung

Sind die Parteien nun geschieden, wird der Wohnwert nach der normalerweise zu zahlenden Miete berechnet, will heißen: Die Summe, die Sie an Miete zahlen würden, wenn die Wohnung nicht Ihr Eigentum wäre. Und nun vielleicht etwas überraschendes, was bei genauer Betrachtung aber durchaus Sinn macht: Selbst wenn die Wohnung oder das Haus noch nicht abgezogen ist, greift die Regelung. Leidiglich die Zinsen können Sie ab dieserm Moment noch in voller Höhe abziehen. Die eigentliche Zahlung jedoch nicht. Das hat damit zu tun, dass der jeweilige Besitzer Vermögensbildung betreibt, wovon er langfristig profitiert, der einstige Ehegatte allerdings nicht mehr. Allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmeregeln, es gibt also Möglichkeiten ein wenig den zu zahlenden Unterhalt zu drücken bzw. den Unterhalt, der in Empfang genommen wird etwas zu steigern. Diese Regelungen sind en détail aber recht komplex und sollten im eventuellen Falle mit dem jeweiligen Anwalt besprochen werden – da es einfach zu viele Variable bei der Berechnung gibt, die von Fall zu Fall verschieden sind.

Festzuhalten bleibt

  • Wenn Sie oder ihr ehemaliger Ehepartner im Eigentum wohnt, dann ist das entscheidnend für die Berechnung des Unterhalts.
  • Der Wohnvorteil ist bei der Unterhaltsberechnung mitunter entscheidend. Je nachdem in welcher Lage und in welcher Größe der ehemalige Partner lebt (denn daran orientiert sich der Quadratmeterpreis und somit auch der fiktive Mietpreis), können sich einige hunderte Euros anhäufen, die dann prozentual bei der Berechnung des Unterhalts zu buche schlagen.
  • Lassen Sie alles in Ruhe von Ihrem Anwalt prüfen. Es gibt diverse verschiedene Regelungen, die ggf. ein ebenfalls nicht unwichtiger Faktor bei der Berechnung des Unterhalts sind.

2 Meinungen

  1. Hallo, hier wird etwas falsch dargelegt. Gibt es nicht 1 Punkt zu beachten ? 1. Wohnvorteil im Trennungsjahr ; 2. Wohnvorteil ab Scheidungsantrag (wichtig) bis zur rechtsgültigen Scheidung ; danach nur bei nachehelichen Unterhaltsanspruch (sonst Nutzungsentschädigung). Beispiel eines Falles: Wohnwert im Trennungszeitraum = 400 € (obwohl netto unter 900 € 1/3 ???); Wohnwert ab Scheidungsantrag = 600 € (Richter hat in der Berechnung des Unterhalts abzugsfähige Belastungen der Immobilie Zinsen und Abtrag nach wie vor berücksichtigt). Frage: Was ist hier Gesetz ? Kann ich den alleinigen Abtrag ab Scheidungsantrag einer gemeinsamen Immobilie zur Vermögensbildung für mich beanspruchen (dann auch entsprechend weniger Unterhalt), oder muss ich den Partner an der Vermögensbildung beteiligen ? Danke

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