Wenn ein Polizist schießt, handelt es sich dabei meist um Notwehr. Der Gebrauch der Dienstwaffe eines Polizisten ist durch das Polizeirecht der Bundesländer gesetzlich festgehalten.
Der Waffengebrauch kann aus vielerlei Gründen genutzt werden.
Wobei die rechtlichen Vorgaben, die den Gebrauch der Dienstwaffe durch den Polizisten erlauben, ziemlich komplex sind.
Situationen, in denen ein Polizist schießt
Im Ernstfall muss in wenigen Sekunden abgewägt werden, ob ein Einsatz der Schusswaffe gerechtfertigt ist. Ein Polizist schießt demnach, zumindest aus gesetzlich geregelter Sicht, nur in Fällen von:
Notwehr, z.B Stoppen eines schießenden Täters, oder
Nothilfe, z.B. bei der Rettung Dritter, deren Leib und Leben gefährdet ist.
Vor allem ein als „Finaler Rettungsschuß“ bezeichneter Einsatz der Schusswaffe ist ein wichtiger Aspekt in der Polizeiarbeit und definiert einen wichtigen Punkt im Bereich der Notwehr. Als Finaler Rettungsschuß wird ein gezielter, tödlicher Gebrauch der Schusswaffe zur Rettung Dritter bezeichnet. Dies ist vor allem der Fall, wenn keine anderen Maßnahmen (z.B. bei einer Geiselnahme), wie Verhandlungen oder der Gebrauch von nichttödlichen Waffen, eine realistische Aussicht auf Erfolg bieten.
In den Polizeigesetzen der Bundesländer Deutschlands wird der Waffengebrauch zum Finalen Rettungsschuß, bzw. Notwehr/Nothilfe folgendermaßen beschrieben (Zitat): „Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist“.
Waffengebrauch nur mit Vorwarnung
Auch darf ein Polizeibeamter nicht ohne Vorwarnung von seiner Dienstwaffe Gebrauch machen. Die Androhung von Seiten des Polizisten, dass er seine Schusswaffe gebrauchen wird, dient dazu dem potentiellen Angreifer klar zu machen, welches Risiko er eingeht, wenn er sein Verhalten nicht ändert. Der Polizist schießt somit nur, bzw. darf dies nur, wenn eine Gefahr für sein Leben oder das eines Dritten besteht.
Die Schusswaffe darf nicht zum Einsatz kommen oder der Einsatz dieser angedroht werden, wenn nur eine vage Vermutung einer eventuellen Gefahr besteht oder aus Willkür gehandelt wird.