„Ich möchte nach EU Recht darauf hinweisen, dass dies ein Privatverkauf ist und ich weder Garantie, Gewährleistung oder Rücknahme geben kann.“ Diesen Satz kennt so oder so ähnlich jeder, der häufiger bei eBay kauft. Kann ein Privatverkäufer tatsächlich eine Gewährleistung oder Garantie auf Gebrauchtware ausschließen? Und was ist überhaupt der Unterschied zwischen beiden Termini?
Welche Rechte hat man beim Kauf von Gebrauchtware?
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Kauf von Gebrauchtware: Garantie
Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage eines Herstellers oder Verkäufers, mit der er für die Funktionalität seines Produktes haftet. Es gibt sowohl Preis- und Zufriedenheitsgarantien als auch Haltbarkeits- und Reparaturgarantien. Gibt jemand beispielsweise eine 3-Jahres Garantie und innerhalb dieser Zeit tritt ein Schaden auf, verpflichtet er sich, den Mangel zu beheben, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. Dabei steht ihm frei, alle möglichen Dinge, wie etwa Verschleiß, von der Garantie auszunehmen. Tritt bei Neuware in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf ein Schadensfall ein, geht der Gesetzgeber übrigens zunächst davon aus, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag und somit ganz unabhängig von einer gegebenen oder nicht gegebenen Garantieerklärung ersetzt werden muss.
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Kauf von Gebrauchtware: Gewährleistung
Ein Verkäufer ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen Käufer über das Produkt korrekt zu informieren. Stellt sich beispielsweise ein Farbfernseher kurz nach dem Kauf als Schwarz-Weiß-Gerät heraus, obwohl der Verkaufstext die wunderbaren und klaren Farben lobte, muss der Verkäufer nachbessern. Grundsätzlich gilt bei allen gewerblichen Verkäufen die gesetzliche Gewährleistung. Wird ein Produkt mit Mängel verkauft oder war ein solcher vorauszusehen, hat der Kunde laut BGB das Recht auf Reparatur bzw. Ersatzware. Wird der Schaden dadurch nicht geregelt, hat der Käufer das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder vollständige Rückzahlung, also einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Frist solcher Gewährleistungen beträgt dabei meist zwei Jahre, kann aber vertraglich verkürzt oder von Privatverkäufern auch komplett ausgeschlossen werden. Hat ein Verkäufer jedoch vorsätzlich getäuscht, hilft ihm auch kein Haftungsausschluss.
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Kauf von Gebrauchtware: Beweislast
Ab dem 7. Monat nach dem Kauf bis zum Ende der zweijährigen Frist liegt die Beweislast beim Kunden, das heißt, dass er selbst nachzuweisen hat, dass der Mangel schon am Verkaufstag vorlag und somit der Schadensfall nicht zu vermeiden war. Zunächst muss der Käufer aber einen Beweis erbringen, dass das Gerät überhaupt gekauft worden ist. Hierfür braucht er den Kassenbon, bei EC-Zahlung einen Kontoauszug oder einen Zeugen.
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eBay und Fazit
Da Garantien freiwillig gegeben werden und somit erst gelten, wenn sie ausgesprochen werden, muss man sie auch nicht von vornherein ausschließen. Wer als Privatverkäufer Gewährleistungen auf Gebrauchtware ausschließen will, hat das Recht dazu, haftet bei falschen Angaben oder Täuschung aber trotzdem. Wer mit Verweis auf „gültiges EU-Recht“ gerne Schwarz-Weiß-Fernseher als Farbfernseher verkauft, der sollte beim nächsten Mal ein wenig besser Recherchieren. Zum BGB § 437 geht es hier.