Was ist ein Nottestament und wie erlangt es Gültigkeit?

Über 60 Prozent der Deutschen verfassen kein Testament! Für dieses „leichtsinnige“ Handeln sind durchaus nachvollziehbare Gründe anzuführen wie Desinteresse oder Faulheit, keine Wertgegenstände zu besitzen oder das Testament wäre ähnlich der gesetzlichen Erbfolge. Der Hauptgrund ist jedoch, dass sich die Meisten mit der Hoffnung tragen, diese unangenehme Tätigkeit noch in ein paar Jahren erledigen zu können.

Für diese Optimisten wurde das Nottestament erfunden!

Diese Nachlassverfügung darf unter bestimmten Umständen verfasst werden.

Nottestament: So wirds gemacht!

1

Anzunehmender Todesfall ohne mögliche Konsultation eines Notars

Grundsätzlich darf eine Person ein Nottestament niederlegen, wenn anzunehmen ist, dass der Todesfall eintritt, bevor ein Notar zu Rate gezogen werden kann. In diesem Fall kann ein Bürgermeister (oder sein Stellvertreter) die Rolle des Notars einnehmen. Das Nachlassdokument muss jedoch von zwei Zeugen, die nicht bedacht worden sind und auch nicht als Testamentsvollstrecker fungieren, unterzeichnet werden. Ein derartiger Fall wäre in einem Krankenhaus oder in einem kleinen Dorf denkbar.

2

Der Erblasser ist von der Umwelt abgeschnitten

  1. Gegeben den Fall, der Erblasser ist, möglicherweise durch einen schweren Unfall oder eine Naturkatastrophe, von der Außenwelt abgeschnitten, und weder ein Notar noch ein Bürgermeister könnten in absehbarer Zeit den Sterbenden erreichen, so tritt ein anderes Gesetz in Kraft.
  2. Dem Sterbenden wird erlaubt, seine Verfügung vor drei Zeugen aufzusetzen. Sollte der Erblasser nicht mehr schreiben können, muss dieses auf dem Dokument vermerkt werden. Besteht die Möglichkeit einer schriftlichen Niederlegung überhaupt nicht mehr, kann es mündlich formuliert werden.
3

Der Erblasser befindet sich auf See

Befindet sich der Erblasser an Bord eines deutschen Schiffes und nicht in einem inländischen Hafen, besteht die Möglichkeit, den letzten Willen in mündlicher Form vor drei Zeugen zu verfassen.

4

Formale Aspekte des Nottestaments

  • Die Zeugen dürfen in dem Nottestament nicht bedacht sein, und auch nicht als Testamentsvollstrecker fungieren.
  • Es muss von allen Beteiligten unterschrieben bzw., falls dies nicht möglich ist, vermerkt sein, dass der Erblasser, dazu nicht mehr fähig ist.
  • Die Besorgnis, dass der Todesfall eintritt, bevor ein Notar kommen kann, sollte notiert sein. Ebenso wie alle anderen Auffälligkeiten und ungewöhnliche Umstände.
  • Alle Beteiligten müssen der Sprache, in der das Testament festgehalten ist, kundig sein.
  • Die Niederschrift muss dem Erblasser wortwörtlich vorgelesen werden.
  • Sind bei der Abfassung des Dokuments Formfehler unterlaufen, aber dennoch anzunehmen, dass es den Willen des Erblassers zuverlässig wiedergibt, sollte dies seiner Rechtsgültigkeit nicht im Wege stehen.

5

Die Gültigkeit

  • Die Verfügung gilt als nicht aufgesetzt, wenn der Erblasser drei Monate später noch lebt.
  • Ein Sonderfall tritt ein, wenn es auf See entstand und der Verfasser innerhalb der Frist eine neue Seereise antritt. In diesem Fall beginnt die Zeitspanne erneut, wenn dieser das Fesland erreicht.
  • Sollte der Erblasser später nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes für tot erklärt werden, hat seine letztwillige Verfügung Gültigkeit, wenn die Rekonstruktion seines Ablebens darauf schließen lässt, dass der Betreffende innerhalb der Frist verstorben ist.
  • Anzumerken ist, dass die drohende Todesgefahr gleichgesetzt wird mit einer absehbaren Testierunfähigkeit, wenn diese voraussichtlich bis an das Lebensende fortdauern wird.

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