Warenumtausch – Geld zurück auch ohne Kassenbon

Den Warenumtausch sind die meisten Kunden so gewöhnt, dass sie sich schwerlich vorstellen können, dass dies kein Recht ist, das sie jederzeit einfordern können. Wenn sich eine Kaufhauskette oder ein anderer Verkäufer dazu entschließt, den Kunden ein Rückgaberecht innerhalb der ersten zwei Wochen nach Kauf einzuräumen, so ist dies ein kulantes Angebot. Falls dies einmal nicht der Fall sein sollte, muss man als Kunde nicht unbedingt einen ärgerlichen Veitstanz im Laden aufführen.

Warenumtausch hat nur dann eine rechtliche Grundlage, wenn die Ware mangelhaft ist

Auch wenn es keine rechtliche Grundlage für den Umtausch ohne deutlichen Grund gibt, ist der Paragraph 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches wichtig, wenn es um den Warenumtausch oder die Warenrückgabe geht, wenn ein Gutschein angeboten oder das Geld zurück gegeben wird oder auf andere Weise Mängel behoben werden sollen. Denn der § 437 BGB regelt den Umgang mit mangelhafter Ware.

In den drei Artikeln des Paragraphen erfahren wir, dass auch noch andere Paragraphen des BGB zum Zuge kommen, wenn es um die Rechte des Kunden bei Mängeln geht. So kann man nach §439 die Nacherfüllung verlangen (also darauf bestehen, eine nicht mangelhafte Ware zu bekommen), nach den Paragraphen 440, 323 und 326, Absatz 5 vom Vertrag zurücktreten (und jeder Kauf ist ein zustande kommender Vertrag) oder eine Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 aushandeln. Die weiteren Paragraphen 440, 280, 281, 283 und 311a regeln den Schadensersatz, sollten die Mängel so schwerwiegend ausfallen. Auch kann man verlangen, die vergeblichen Aufwendungen ersetzt zu bekommen, wie es in § 284 steht.

Kulanz der Kaufhäuser wird mittlerweile für selbstverständlich erachtet

All diese Paragraphen bedeuten aber nicht, dass man etwas zurückgeben kann, weil man bemerkt, dass einem die Farbe nicht gefällt. Da aber die meisten Supermärkte und Kaufhäuser von vornherein entweder damit werben, dass man alles in einem bestimmten Zeitraum zurückgeben kann oder aber aus Erfahrung die meisten Dinge ohne Stress zurück nehmen, ist es keine Frage des Rechts, sondern der Gewohnheit, wenn man den Warenumtausch voraussetzt.

Gerade im Weihnachtsgeschäft sollte man aber vielleicht im eigenen Interesse darauf achten, Originalkartons und Rechnungen der Geschenke aufzuheben, falls man die Kulanz der Warenhäuser nach dem Fest in Anspruch nehmen muss.

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