Verwarnungsgeld bei einer Ordnungswidrigkeit

Das Verwarungsgeld bei Ordnungswidrigkeiten ist die normale Ahndungsweise bei minderschweren Straftaten. Es wird in aller Regel nach dem §56 des Ordnungswidrigkeitengesetzes verhängt.

Verwarnungsgeld Katalog

Die meisten so genannten Strafzettel und Strafmandate, beispielsweise für falsches Parken, enthalten ein solches Verwarnungsgeld. Aber auch die Blitzerstrafen bei zu schnellem Fahren sind normalerweise ’nur‘ Verwarnungsgelder zu finden. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und kann von fünf bis 35 Euro variieren.

Beispielsweise werden bei einer Geschwindigkeitsübertretung von zehn km/h innerorts und 15 außerorts immerhin noch zehn Euro Verwarnungsgeld fällig. Ab 16 km/h zu viel auf dem Tacho schlägt dies innerorts schon mit 35 Euro zu Buche. Bei allgemeinen Verkehrskontrollen kann der jeweilige Beamte, je nach schwere der Ordnungswidrigkeit und auch nach eigenem Ermessen Verwarnungsgelder festlegen. Die Zahlung sollte man sich immer quittieren lassen.

Ordnungswidrigkeit: Bußgeld und weitere Strafen

Bei schwereren Ordnungswidrigkeiten (bspw. gegen die Straßenverkehrsordung) stoßen die Verwarnungsgelder schnell an ihre Grenzen. Dann greift der Staat zu anderen Maßnahmen, wie dem Entzug der Fahrerlaubnis. Zumal Verwarnungsgelder nur rechtswirksam werden, wenn der Sünder mit ihnen einverstanden ist; quasi Reue zeigt. Sollte ein Verwarnungsgeld nicht anerkannt oder einfach nicht gezahlt werden, wird normalerweise ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet. Dies kann zum Teil wesentlich teurer werden.

Gegen die Erhebung eines Ordnungsgeldes ist ein Widerspruch grundsätzlich statthaft. Er muss nicht begründet sein. Eine Widerspruchsbegründung kann aber auch für das dann folgende Bußgeldverfahren von Belang sein. Die Fristen und Formalitäten in der immer dazu vorhandenen Rechtsbehelfsbelehrung sollten daher eingehend gelesen werden. Sollte ein Bußgeldverfahren erhoben werden, ist ferner für den Betroffenen auch noch mit den Verwaltungskosten für das Bußgeldverfahren zu rechnen.

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