Kommt es zu einer Trennung, dann steht dem Elternteil, bei welchem sich das Kind nicht ständig aufhält, automatisch ein Umgangsrecht zu. Damit ist sowohl das Recht des Kindes auf regelmäßigen Kontakt mit dem jeweiligen Elternteil gemeint wie auch umgekehrt. Es dient unter anderem dem Zweck, sich jederzeit vom körperlichen und geistigen Befinden des eigenen Kindes zu überzeugen. Im Sinne der Kinder sollten Eltern möglichst großzügig mit dem Umgangsrecht umgehen. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften wie ein Umgangsrecht während der Trennungszeit von den Eltern gehandhabt werden soll.
Regelungen zum Sorgerecht
Seit dem 01.07.1998 sah das deutsche Scheidungsrecht vor, dass ein Familiengericht der Entscheidung zustimmen musste, welchem Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird. Dies ist mittlerweile jedoch nicht mehr der Fall, denn das Gesetz geht zunächst generell von einer gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Geht aus dem Scheidungsantrag hervor, dass sich die Eltern bezüglich des Sorgerechts einig sind, wird das Gericht hier keine Einwände haben. Bei Uneinigkeit der Eltern muss der Elternteil, welches das alleinige Sorgerecht beansprucht, dies schriftlich beantragen. In diesem Fall muss das Gericht auf Anhörung entscheiden, ob es dem Antrag auf das Recht der alleinigen Sorge zustimmt.
Umgangsrecht während der Trennungsphase
Über die Handhabung während der Phase der Trennung gibt es keine gesetzliche Regelungen. Häufig wird es bei Kindern zwischen 6 und 14 Jahren so gehandhabt, dass der jeweilige Elternteil das Kind jedes zweite Wochenende sehen darf. Dazu kommt jeder zweite Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag. Sind die Kinder jünger, dann wird oftmals auch nur ein Besuchstag alle zwei Wochen vereinbart. In jedem Falle sollten vor allem die Wünsche des Kindes bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
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Ein Kind – ob 3 oder 13 – braucht beide Eltern und hat ein Recht darauf. Das Umgangsrecht ist eine juristische Krücke, die einem Kind in der Praxis in keiner Weise gerecht wird.