Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe von Bonusmeilen hat (Urteil vom 11.04.2006 -9 AZR 500/05).
Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen eines Vielfliegerprogramms Bonusmeilen, so erhält er sie bei Dienstreisen im "inneren Zusammenhang" mit dem für den Arbeitgeber geführten Geschäft und nicht nur bei Gelegenheit der Erledigung einer dienstlichen Aufgabe. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, sollen die gesamten Vorteile aus dem Geschäft gebühren. Übersetzt: "Wer die Musik bestellt, bestimmt, was sie spielt." Der Arbeitnehmer ist gemäß § 667 Alt. 2 BGB verpflichtet, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. Der Arbeitgeber darf daher verlangen, dass der Arbeitnehmer diese Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt.
Fällt der Flieger mit Arbeitnehmer vom Himmel, ist das Pech und zählt zum allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers, das er für sich behalten kann. Ein versicherter Arbeitsunfall...
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Was meinen Sie mit fliegen….rausfliegen…..lol.