Steuerliche Behandlung gesetzlicher Altersvorsorgen

Seit Januar 2005 ist das neue Alterseinkünfte-Gesetz in Kraft getreten. Darin wurde das Verfahren zur Besteuerung gesetzlicher Renten geändert, da das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 kritisiert hatte, dass die bis dahin geltende Besteuerung gegen Gleichheitsgrundsätze verstoße.

Als Resultat verbesserte der Gesetzgeber die geltenden Bedingungen für die gesetzliche Altersvorsorge und machte auch die private, kapitalgebundene Altersvorsorge attraktiver.

Doch welche neuen Regeln zur Besteuerung gesetzlicher Renten gibt es seit 2005? Welche besonderen Bedingungen gelten beispielsweise für Rürup-Renten? Unser Tutorial zur Besteuerung gesetzlicher Renten klärt auf und fasst die wichtigsten Regelungen zusammen.

Besteuerung gesetzlicher Renten: ein Überblick!

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Allgemein

Ab Januar 2005 werden Renten nicht mehr nur mit ihrem Ertragsanteil versteuert sondern sind voll zu versteuern. Allerdings gelten lange Übergangsfristen, wonach die volle Besteuerung tatsächlich erst mit Rentenbeginn im Jahre 2040 eintritt. Seit 2005 wird der Besteuerungssatz, beginnend mit 50 Prozent der Rente, schrittweise bis auf 100prozentige Besteuerung angehoben. Die 50prozentige Besteuerung gilt allerdings auch für die Menschen, die vor 2005 Renten zum ersten Mal bekommen haben. Die gleichen Regelungen gelten für die Basisrente, die auch als Rürup-Rente bekannt ist.

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Sonderregelungen

Es gelten Sonderregelungen für Folgerenten und Hinterbliebenenrenten, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. Allenfalls würden bei Wechsel der Rentenart automatisch höhere Steuern durch den späteren Beginn des Rentenwechsels fällig werden. Es werden in diesem Fall sogenannte Vorrentenbezugszeiten berücksichtigt, um den erstmaligen Beginn der Rentenzahlung und damit verbunden auch die Besteuerung zu ermitteln.

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1. Rentenbezugsjahr

Im 1. Rentenbezugsjahr wird aufgrund der Besteuerungstabelle der steuerpflichtige Teil der Rentensumme festgelegt. Da in der Regel im 1. Rentenbezugsjahr keine gesamte Jahresrente bezogen wird, wird der steuerfreie Teil der Rente auch erst im 2. Bezugsjahr ermittelt. Dieser Steuerfreibetrag gilt dann auch für die gesamte Rentenbezugszeit.

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2. Rentenbezugsjahr

Im 2. Rentenbezugsjahr wird der steuerfreie Rentenanteil bestimmt und für die gesamte Bezugszeit festgeschrieben. Das bedeutet, dass alle zukünftigen Rentenerhöhungen direkt der vollen Besteuerung unterliegen.

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3. Rentenbezugsjahr

Im 3. Rentenbezugsjahr wird der im 2. Bezugsjahr festgeschriebene steuerfreie Rentenanteil genutzt, um den Gesamtbetrag zu bestimmen, der der vollen Besteuerung unterliegt. Sind inzwischen Rentenerhöhungen eingetreten, so vergrößert sich der besteuerte Anteil dementsprechend, da der Freibetrag ja für die gesamte Rentenbezugszeit bereits im Vorjahr festgeschrieben wurde.
  1. Wichtig: Vom zu versteuernden Einkommen können eventuell noch Pauschalbeträge abgezogen werden. Ändert sich der Jahresbeitrag der Rente, ohne dass es sich um eine regelmäßige Anpassung der Rente handelt, muss der Freibetrag neu ermittelt werden. Dies kann beispielsweise bei Anrechnung von Einkommen passieren.

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