Die meisten Rechtsirrtümer im Mietrecht beziehen sich auf die Rechte des Vermieters. Es gibt genügend Hausbesitzer, die sich für allmächtig halten und dementsprechend krude Forderungen in Mietverträgen oder mündlichen Vereinbarungen festhalten wollen. Die häufigsten sind die folgenden:
Der Mieter verlangt ein vollzeitiges Zugangsrecht zur Wohnung und bewahrt dafür einen Zweitschlüssel auf. Das darf er jedoch nicht. Zwar ist es im Falle einer, für das Haus oder für den Vermieter, gefährlichen Situation, möglich sich gewaltsam Eintritt in die Wohnung zu verschaffen, jedoch nur dann und nicht, wann immer der Vermieter es will. Derartige Vereinbarungen sind illegal.
Andere Rechtsirrtümer im Mietrecht beziehen sich auch immer wieder auf Regelungen zur Untervermietung. Hier kommt es auf die Situation an, denn ein Recht zur Untervermietung besteht nicht. Als Mieter sollte man also jede geplante Untervermietung beim Vermieter anmelden und diesen um Erlaubnis bitten.
Rechtsirrtümer im Mietrecht zur Provision
Auch die Provision oder Maklercourtage ist immer wieder mit Halbwissen belegt. Heutzutage gibt es auf dem Immobilienmarkt leider kaum noch Wohnungen, die ohne Provision vermittelt werden. Man muss diese oft beträchtliche Geldmenge jedoch nicht in jedem Fall zahlen, denn der Makler hat Pflichten, insbesondere in der Wohnungsvermittlung. Und werden die nicht ausgeführt, erhält er nicht zwingend trotzdem seine Provision.
Bade- und Besuchszeiten?!
In manchen Mietverträgen liest man Klauseln, die tatsächlich zum Ziel haben, über die Bade- und Besuchszeiten zu bestimmen. Dies ist gesetzlich aber nicht zulässig, was manche Vermieter dennoch nicht davon abhält, derartige Regelungen in ihren Mietverträgen festzuhalten. Selbst wenn man derartige Dinge unterschreibt sagt der Gesetzgeber, dass sich kein Mieter daran halten muss.
Zu allen möglichen Rechtsirrtümern im Mietrecht gibt es auch sehr gute Literatur, man muss also nicht immer sofort einen Anwalt einschalten oder das Gesetz selbst durchforsten um sein Recht zu erfragen.
Ein weiterer Rechtsirrtum ist, dass der Untermieter zum Hauptmieter wird, wenn der Vermieter dreimal die Zahlung der Miete durch den Untermieter akzeptiert.
Vielen Dank für diesen Beitrag!
Der Klassiker der Rechtsirrtümer im Mietrecht ist wohl mit deutlichem Abstand der, nach dem der Mieter grundsätzlich vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag entlassen ist, sofern er dem Vermieter drei Nachmieter stellt.