Kurkliniken – Rehabilitation und Kurantrag

Gemäß der Gewerbeverordnung sind Kurklinken ein Beherbergungsbetrieb mit Krankenhauscharakter. Im Unterschied zum Krankenhaus werden in Kurklinken keine Akutbehandlungen durchgeführt.

Kurkliniken – Heilbäder und Kurorte

Kurkliniken stehen unter ärztlicher Leitung und bieten ständige medizinische Betreuung. Die Kuren dienen der Vorbeugung einer gesundheitlichen Fehlentwicklungen, der Festigung des Gesundheitszustandes oder der Erholung nach einer akuten Krankheitsphase. Durch ortsgebundene Heilfaktoren wie Wasser, Luft, Wärme, Klima und Ruhe sollen milde Behandlungs- und Einflussnahmen die eigenen Körperkräfte aktivieren und stärken.

Kurkliniken liegen meist in ruhigen, landschaftlich reizvollen Orten, die eigene Quellen mit Heilwasser oder andere der Gesundheit förderlichen Möglichkeiten bieten. Das Behandlungsspektrum der Kurkliniken ist vielfältig und je nach örtlichen Möglichkeiten unterschiedlich. Behandelt werden zum Beispiel Diabetes, Herzkreislauferkrankungen, Arthrose und Rheuma, aber auch Depressionen und  psychosomatische Erkrankungen.

Der Kurantrag und rechtliche Grundlagen

Im Gesetz werden Kuren als „Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation“ bezeichnet. Eine Kur kann durch die gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst werden. Hauptkostenträger für Kuraufenthalte ist die gesetzliche Rentenversicherung, da Maßnahmen zu medizinischen Vorsorge und Rehabilitation häufig der Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen. Für Menschen, die nicht mehr im Arbeitsleben stehen, zahlt in der Regel die Krankenkasse oder andere Rehabilitationsträger wie die Arbeitsverwaltung den Aufenthalt in Kurkliniken.

Da eine Kur den Zweck hat den Erfolg der Behandlung durch den Arzt zu unterstützen und langfristig zu festigen, kann die Dringlichkeit einer Kur nur durch den behandelnden Arzt attestiert werden. Neben der Empfehlung des Arztes müssen die nötigen Formulare der Krankenkasse für den Kurantrag ausgefüllt werden. Werden die Kosten eines Aufenthaltes in einer Kurklinik vom Sozialleistungsträger übernommen, muss für die Genehmigung der Kur die Patientenakten von einer neutralen ärztlichen Einrichtung oder dem Amtsarzt begutachtet werden. Ausführlichere Informationen und Tipps zum Kurantrag gibt es hier

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