Kann man eine Generalvollmacht zur Vorsorge und Betreuung widerrufen?

Eine Generalvollmacht ist die höchste Form des Vertauens. Dieses dokumentierte Vertrauen kann beschränkt, allumfassend und sogar nach dem Tode wirksam sein.

Diese allumfassende Vollmacht überträgt die Verfügungsgewalt in andere Hände

Eine Vollmacht zur Vorsorge und Betreuung überträgt die Verfügungsgewalt über Behandlungsmethoden, Unterbringung und Arztwahl dem Bevollmächtigten. Auch ein etwaiger Behandlungsabbruch kann damit selbstständig entschieden werden. Es ist daher von eminenter Wichtigkeit, nicht nur den Bevollmächtigten über einen längeren Zeitraum zu kennen und ihm zu vertrauen. Ebenso wichtig ist, dass dieser den Willen des Vollmachtgebers kennt, um im Falle der Notwenigkeit auch in seinem Sinne zu handeln. Natürlich ist eine Generalvollmacht damit nur engen Freunden oder Familienangehörigen vorbehalten. Nur durch eine solch allumfassende Vollmacht entgeht man dem Risiko der Bestellung eines Vormundes durch das Vormundschaftsgericht. Selbst bei Unterstellung bester Absichten ist eine Handlungsweise im Sinne des Betreuten nur schwer vorstellbar. Eine Generalvollmacht kann ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden. Die notarielle Form ist dringend angeraten, um die Außenwirkung, insbesondere bei Banken und Behörden, zu erhöhen.

Mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung die Notsituation absichern

Durch eine Vorsorgevollmacht kann die Notsituation abgesichert werden. Je nach Wunsch kann der Vollmachtgeber die Verfügung beschränken, bzw. bis hin zur Generalvollmacht ausweiten. Im Unterschied zur Patientenverfügung bevollmächtigt die Vorsorgevollmacht eine bestimmte Person und sanktioniert nicht wie bei der Patientenverfügung gewisse medizinische Behandlungsarten als Willen des eventuell später erkrankten Patienten.
Eine weitere, erwägenswerte Möglichkeit ist die Betreuungsverfügung. Hierbei wird für den Bedarfsfall eine Weisung an das Betreuungsgericht erteilt, wer die Betreuung übernehmen soll und wer davon ausgeschlossen werden soll. Eine Vermögensverwaltung oder Entscheidungen in finanzieller Hinsicht sind bei dieser Verfügung allerdings eingeschränkt.
Bei allen Vollmachten und Verfügungen ist ein Widerruf bzw. Kündigung jederzeit möglich, soweit geistige Gesundheit vorliegt. Sollten Zweifel daran bestehen, sind die Gerichte für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs zuständig.

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