Ist Gotteslästerung und Leugnung strafbar?

Im 5. Buch Moses steht es deutlich als drittes der zehn Gebote: „Du sollst den Namen des Herrn, deines Gottes, nicht missbrauchen“ und weiter steht dann noch die drohende Konsequenz, falls man dieses Gebot bricht: „denn der Herr wird den nicht ungestraft lassen, der seinen Namen missbraucht.“ Doch wie sieht es im weltlichen Alltag wirklich aus? Haben diese Bibelverse überhaupt auch eine Auswirkung auf unsere Gesellschaft? Und ist diese Lästerung oder Leugnung Gottes legal oder illegal ?

Gotteslästerung: Eine Straftat?

Wenn man an den Karikaturen-Streit zwischen christlichen und islamischen Gläubigen in Dänemark aus dem Jahr 2006 zurückdenkt, dann ist dieses leicht antiquiert und verstaubt klingende Wort „Gotteslästerung“ auf einmal wieder topaktuell. Viele Religionen sehen darin eine verheerende Straftat, die mit dem Leben bezahlt werden muss. Glücklicherweise wird diese Thema in der westlichen Welt strafrechtlich anders angegangen. Die meisten aufgeklärten Länder schützen nicht nur die Religionsfreiheit als ein wertvolles Gut, sondern gleichzeitig auch die Meinungs- und Redefreiheit. Daher gilt allgemein der Vorwurf von Blasphemie in diesen Ländern als veraltet und unzeitgemäß. Doch einige Gesetze setzen auch in der westlichen Welt Blasphemie als Straftat aus: Österreich(, §188, §189 öStGB), in der Schweiz (261 StGB), Irland (Artikel 40 der Verfassung) und Deutschland (§166 StGB).
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Gotteslästerung als Straftat: Die Gesetzeslage

Der §48
Nach dem Menschenrechtskomitee aus dem Jahre 2011 ist eindeutig eine Stellungnahme zum Thema Gotteslästerung oder Leugnung abgegeben worden: Darin sind Verbote von Darstellungen mit mangelndem Respekt vor Religionen und Glaubenssystemen nicht zulässig. Blasphemie einzuschränken ist dabei gleichbedeutend mit der Einschränkung der Menschengrundrechte. Lediglich hassschürende Denkweisen (nationale, rassistische und religiös-fanatisch) werden verboten.
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Der §166 (StGB) in Deutschland
Der so genannte „Gotteslästerungsparagraph“ (§166 StGB) regelt eindeutig, ab wann die Toleranzgrenze der freien Meinungsäußerung überschritten ist und die Beschimpfung von Religionsvereinigungen und Weltanschauungen wirklich strafbar werden. Der Gesetztestext darin lautet:

  • Wer öffentlich durch das Verbreiten von Schriften den Inhalt eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die Unruhe verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Inland bestehende Kirche oder eine andere Religionsgesellschaft diese Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die Unruhe verursacht.

Praxisbeispiele: Hier wurde Blasphemie verboten!

  • Im Jahr 1993 präsentierte die Kölner Stunksitzung ein Kreuz mit der Inschrift mit der Inschrift „Tünnes“ anstatt „INRI“. Dieses Kreuz wurde dann nach einer Strafanzeige von der Polizei beschlagnahmt und der Regisseur musste damals 6000 DM Strafe zahlen.
  • Auch verboten wurde die Aufführung des Musicals „Das Maria-Syndrom“ von 1994, dass zum einen gekreuzigte Schweine und zum anderen Maria Empfängnis aufgrund einer verunreinigten Klobrille zeigte.
  • Ein Frührentner, der 2006 auf die dumme Idee kam, auf Toilettenpapier den blasphemischen Spruch „Koran, der heilige Qur'an“ aufdrucken zu lassen und dieses neben einem beleidigenden Schreiben an Moscheen und Fernsehsender zu schicken, wurde zu 12 Monaten Haft auf Bewährung und 300 Sozialstunden verurteilt. Das Urteil lautete: Beschimpfung eines religiösen Bekenntnisses und Störung des öffentlichen Friedens.
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