Herausgabeklage: Ich will mein Eigentum zurück

Es sollte selbstverständlich sein, geliehene Gegenstände zurückzugeben oder die vereinbarte Ablösesumme zu bezahlen. Ärgerlich, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden. Wenn auch mehrfaches Mahnen nicht gefruchtet hat, bleibt als einzige Alternative oft nur noch der Gerichtsweg.

Herausgabeklage als Druckmittel

Eine Herausgabeklage ist oftmals die letzte Chance, zu seinem Recht zu kommen. Doch bevor eine solche Klage wirksam wird, bedarf es der Klärung einiger rechtlicher Fragen. Zunächst muss man abwägen, ob Unterschlagung vorliegt. Da sie laut deutschem Strafgesetzbuch das allgemeinste Zueignungsdelikt ist, ist das in der Regel der Fall. Gibt also beispielsweise ein Freund das Auto nicht zurück, das ihm geliehen wurde, handelt es sich um Unterschlagung. Es folgt die Eigentumsfrage. Im Juristendeutsch nennt man das den „sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz“. Das bedeutet, der Kläger muss beweisen, der Eigentümer der fraglichen Sache zu sein, bzw. dass ihm die Zahlung zu Recht zusteht. Zudem muss der Gegenstand so gekennzeichnet sein, dass die Eigentumsverhältnisse für Dritte klar erkennbar sind. Hier wird es schon schwieriger, da es sich nicht immer genau nachweisen lässt, wie die Besitzverhältnisse sind. Es ist also von größter Wichtigkeit, alles schriftlich festzuhalten, bzw. Belege aufzubewahren. Ist der Herausgabeanspruch berechtigt, muss die Herausgabeklage von einem Anwalt beim Amtsgericht eingereicht werden.

Streitwert muss bei Herausgabeklage genannt werden

In der Klage muss klar benannt werden, um welchen Gegenstand es sich handelt und wie hoch der Streitwert ist. Dieser entspricht dem Verkehrswert der geltend gemachten Forderung. Desweiteren muss erkennbar sein, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, in der Regel ist das der Beklagte. Auch sollte die Schrift eine Begründung enthalten, weshalb der Kläger sich zu diesem Schritt genötigt fühlt. Eine solche Klage führt meistens dazu, dass unterschlagenen Gegenstände wieder herausgegeben werden. Sollte das jedoch nicht der Fall sein, bleibt als allerletzte Möglichkeit nur noch, einen Gerichtsvollzieher einzuschalten. Solche Maßnahmen ergreifen zu müssen ist immer unschön. Doch wenn eine gütliche Einigung nicht möglich war, kann der Geschädigte oftmals nur so zu seinem Recht kommen.

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