Die GmbH ist generell eine sehr häufig gewählte Unternehmensform, da sie sich für sehr viele Zwecke eignet.
Dennoch werden Sie nicht ganz einfach und schnell eine GmbH gründen können.
Stolperfallen lauern insbesondere in der Zeit bis zur Eintragung ins Handelsregister.
GmbH gründen: So wirds gemacht!
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GmbH-Gründung in drei Stufen und nach solider Beratung
- Eine zu unvoreingenommene Herangehensweise beim GmbH gründen kann in der Gründungsphase dazu führen, dass Sie den kalkulierten Zeitplan nicht einhalten können und verlängern müssen.
- Bei der Gründung einer GmbH wird in drei Stufen beginnend mit der Vorgründungsgesellschaft, der Vor-GmbH (GmbH i.G.) und der GmbH Eintragung ins Handelsregister unterschieden.
- Beim GmbH gründen ist die Vorgründungsgesellschaft in der Regel eine GbR beziehungsweise OHG. Sie gilt als ein selbständiger Vorläufer der künftigen GmbH. Für alle beteiligten Personen besteht die volle Haftung. Die erstreckt sich selbstverständlich auch auf das jeweilige Privatvermögen.
- In dieser Zeit fällt das Entwerfen des Gesellschaftsvertrages (auch Satzung genannt). Da die Satzung viele verpflichtende Inhalte und zahlreiche optionale Regelungsmöglichkeiten beinhaltet, sollten Sie großen Wert auf eine fachliche Beratung und umfassende interne Abstimmung legen.
- Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages wird aus der Vorgründungsgesellschaft die sogenannte Vor-GmbH beziehungsweise GmbH in Gründung.
- Die Hauptaufgaben der GmbH i.G. sind das Einzahlen der Stammeinlagen durch die Gesellschafter, das Bestellen eines Geschäftsführers sowie die Anmeldung für den Eintrag ins Handelsregister. Nach erfolgter Eintragung ins das Handelsregister wird aus Ihrer GmbH i.G. (Vor-GmbH) automatisch die haftungsbeschränkte (begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen) GmbH.
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Haftungsrisiken bis zur Handelsregistereintragung und danach
- Bis Ihre GmbH nicht im Handelsregister eingetragen ist, gibt es Ihr Unternehmen in dieser Form nicht.
- Wenn Sie vor der Handelsregistereintragung im Namen der Gesellschaft Handlungen begehen, zum Beispiel Abschließen von Miet- oder Dienstverträgen, haften Sie für eine Vertragserfüllung grundsätzlich persönlich.
- Als Gesellschafter haften Sie immer in Höhe der von Ihnen zu leistenden Stammeinlage. In einem Insolvenzfall haften Sie für bis dahin nicht erbrachte Einlagen.
Supper hier kann man alles bekommen !! sehr schön … vielen dank !!!