Filesharing Abmahnung bekommen: Was kann man dagegen unternehmen?

Eine Filesharing Abmahnung ist zunächst ein Schock: In einer Auflistung von IP-Adressen, Anschlussinhabern, Zeitpunkten und illegal zugeführten Filmen, Computerspielen, Softwarepaketen oder Musiktiteln wird eine enorme Summe als Schadensersatz und eine Unterlassungserklärung gefordert. Man sollte dennoch Ruhe bewahren und erst einmal feststellen, ob die Abmahnung echt ist, da Betrüger des Öfteren versuchen, auf diese Weise an Geld zu kommen. Auf jeden Fall muss man sich eigenen Rechtsbeistand suchen: Die im Folgenden aufgeführten Punkte können und sollen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen – wer von einem solchen Schreiben betroffen ist, muss im eigenen Interesse auf schnellstem Wege einen Anwalt aufsuchen, denn eine pauschale Beurteilung ist nicht möglich. Nur in der persönlichen Begutachtung des Falls kann auch eine Vorgehensweise für die jeweilige Situation entschieden werden.

Filesharing Abmahnung: So reagiert man!

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Umgang mit einer Unterlassungserklärung

Wird durch einen Anwalt die Unterlassungserklärung zugestellt, sollte man nicht aus Panik voreilig unterschreiben. Der erste Weg muss immer zu einem eigenen Rechtsanwalt führen, bei dem man sich rechtlichen Beistand und Rat einholt und der möglichst auch in diesem Fachbereich versiert ist. Denn die Filesharing Abmahnung muss im Einzelfall geprüft werden, um einen wirklichen Tatbestand festzustellen und um zu sehen, ob die Forderungen überhaupt angemessen sind.

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Anwaltsberatung

Ein Anwalt kann für jeden Mandant einzeln prüfen, inwieweit das Mahnschreiben Bestand hat und welche Schritte (Zahlung, Widerspruchserklärung, Vergleichsverhandlungen) einzuleiten sind.

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Fristen einhalten

Bei einer Filesharing Abmahnung werden auch Fristen angegeben, in denen man reagieren muss. Diese sind mit sechs bis sieben Wochen meistens recht kurz bemessen – trotzdem muss man diese Fristen einhalten.

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Wann haftet man?

Wenn wirklich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und diese auch nachgewiesen werden kann, haftet man für diese Rechtsverletzung. Auch hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Anschlussinhaber selbst illegal urheberrechtlich geschützte Werke hoch- oder heruntergeladen hat: Für seine minderjährigen Kinder haftet man nicht prinzipiell: Wenn man die Prüf- und Überwachungsverpflichtungen nicht eingehalten hat, also seinen Anschluss nicht entsprechend gesichert hat, muss aber die Verantwortlichkeit geklärt werden. Zur Verantwortung kann man auch gezogen werden, wenn man seine WLAN Verbindung nicht gegenüber möglichen Dritten gesichert hat, während aber ein Schadensersatzanspruch in diesem Fall nicht besteht.

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Zahlen oder nicht

Ob man der Zahlungsaufforderung einer Filesharing Abmahnung nachkommt, muss wiederum nach dem Einzelfall bemessen werden: In einigen Situationen mag es – so man denn das Urheberrecht verletzt hat – günstiger sein, zu zahlen, als die Gerichtskosten eines Unterlassungsverfahrens zu tragen. Es kann aber auch zu Verhandlungen zwischen den rechtlichen Vertretern kommen, um eine Vergleichszahlung anzustreben und hierbei eine günstigere Summe auszuhandeln.

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Folgeabmahnungen

Folgeabmahnungen können dann ins Haus stehen, wenn mehrere herunter- oder hochgeladene Titel zum Beispiel einer CD bei mehreren Rechteinhabern geschützt sind, die wiederum von unterschiedlichen Anwälten vertreten sind. So kann es sein, dass man mehrmals für den gleichen Tatbestand herangezogen wird. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann hierbei helfen.

 

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