Das Erbrecht bei Adoption unterscheidet zwischen der Kindesannahme bei Minderjährigen und bei Volljährigen und entsprechend ist die gesetzliche Regelung ebenso zweigeteilt.
Der wesentliche Faktor beim Unterschied in der Erblage ist die Volladoption, die den oder die Angenommene von der Familie der leiblichen Eltern löst und in eine neue Familie integriert.
Bei einer Erwachsenenadoption werden andere Maßstäbe angesetzt in Bezug zum Eltern-Kind-Verhältnis, das in beiden Fällen entscheidend für den neuen Familienverbund ist.
Erbrecht bei Adoption: Pflichtteilberechtigung gegenüber Adoptiveltern
Die verbreitete und klarere Variante beim Erbrecht bei Adoption ist die, in der Adoptiveltern ein noch minderjähriges Kind annehmen. In diesem Fall wird das Kind vollständiger Teil der neuen Familie und ist wie ein leibliches Kind pflichtteilsberechtigt, also erbt von den Adoptiveltern, deren Eltern (also quasi den „Adoptivgroßeltern“) und anderen Verwandten nach ganz regulären rechtlichen Bestimmungen, wie sie bei biologischer Verwandtschaft bestünden. Die Erbfolge zu den leiblichen Eltern und Großeltern wird hingegen gekappt, adoptierte Kinder erben hier nicht mehr.
Bei der Adoption von Volljährigen sehen die gesetzlichen Regelungen etwas anders aus. Zum einen ist es seltener und zum anderen schwieriger, denn das erwähnte Eltern-Kind-Verhältnis muss schon vorher bestanden haben und belegt werden können („sittliche Rechtfertigung“). Bei dieser Erwachsenenadoption wird die Anzahl der Eltern quasi verdoppelt und nun werden vier Elternteile beerbt. Das volle Erbrecht gilt sowohl für die leiblichen Eltern als auch für die Adoptiveltern.
Gesetzliche Regelung unterscheidet zwischen minderjährig und volljährig Adoptierten
Anders verhält sich das Erbrecht bei Adoption von Volljährigen aber zu den näheren Verwandten: Nur die leiblichen Großeltern können beerbt werden, die Adoptivgroßeltern nicht. Gleiches gilt auch für den Pflichtanteil bei den anderen Verwandten der Adoptiveltern, die ebenfalls nicht beerbt werden können, die Verwandten der leiblichen Eltern aber sehr wohl.
Eine Ausnahme dieser Unterscheidung zwischen minderjährig und volljährig Adoptierten kann noch bei jenen gefunden werden, die vor dem 01. Januar 1977 als Kind angenommen wurden: Waren sie vor diesem Datum minderjährig und maximal zu diesem Stichtag volljährig, haben auch sie sowohl den Adoptiveltern als auch den leiblichen Eltern gegenüber einen Anspruch auf den Pflichtteil beim Erbe.
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