Eltern haften für ihre Kinder – Rechtsirrtum

Der gern zitierte Ausspruch „Eltern haften für ihre Kinder“ entbehrt aus Prinzip nicht einer gewissen Logik, denn in der Tat unterliegen Eltern gegenüber ihren Kindern der Aufsichtspflicht. Wenn diese verletzt wird, haften sie für entstandene Schäden, denn Kinder können in einem bestimmten, altersbedingten Rahmen nicht haftbar gemacht werden.

Die Aufsichtspflicht bedeutet, dass Eltern ihr Kind in bestimmten Situationen, an bestimmten Orten und dem Alter und der Reife des Kindes entsprechend auf ihre Sprösslinge achtgeben müssen. Auch Verhaltensweisen des Kindes in der Vergangenheit bedingen das Verhalten der Eltern in Bezug auf die Aufsichtspflicht.

Eltern haften nur dann für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben

„Eltern haften für ihre Kinder“ ist eine nicht in jedem Punkt haltbare Abkürzung der Rechtslage. So kann es durchaus vorkommen, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, ihre Kinder aber dennoch in Schwierigkeiten geraten.

Aus Prinzip gilt für Kinder und Jugendliche, dass sie bis zum Alter von sieben Jahren nicht deliktfähig sind, sie selbst also nicht für Schäden haften. Bis zu zehn Jahren können sie auch nicht im Straßenverkehr haftbar gemacht werden, solange kein vorsätzlicher Verstoß vorliegt. Zwischen sieben beziehungsweise zehn Jahren bis zur Volljährigkeit mit achtzehn Jahren sind Kinder und Jugendliche nur bedingt deliktfähig. Wenn also angenommen werden kann, dass der Reifegrad auch die Verantwortlichkeit bedingt, haften auch Minderjährige selbst.

Kinder haften bis 7 Jahre gar nicht, bis zur Volljährigkeit nur bedingt

Die Schilder, auf denen „Eltern haften für ihre Kinder“ geschrieben steht, sind respekteinflößend und wirken offiziell: Wenn ein Kind einen Schaden anrichtet, wird sich ohne weitere Umstände direkt an die Eltern gewandt und diese dann zur Kasse gebeten.

So jedenfalls nimmt man es an. Doch manchmal erscheint das bedingungslose Vertrauen, das in die Gültigkeit offiziell anmutender Bekanntmachungen gelegt wird, schon beinahe treudoof. Sollte es keine Beanstandungen an der Durchführung der Aufsichtspflicht gegeben haben, muss nämlich auch derjenige, für dessen Schaden die Eltern laut dem Rechtsirrtum aufkommen müssen, beweisen, dass er im Gegenzug in seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachlässig war.

Wenn dies der Fall ist haften weder Kinder noch Eltern.

2 Meinungen

  1. Sehr schöner Artikel. Hier gibt es auch noch paar:

    http://rechtsirrtuemer.com/

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