Der Erbanteil bei der Gütertrennung: Erbrecht bei Ehegatten

Das Erbrecht für Verwandte gilt nicht bei Ehegatten, wenn ein Ehepartner stirbt. Betrachtet man das Erbrecht in Bezug auf eine Kapital- oder Risikolebensversicherung, so ist festzustellen, dass es zwei verschiedene Möglichkeiten gibt.

Während der Policeinhaber einer Lebensversicherung jeweils separat einen Vertrag abschließen kann, so ist es auch möglich, die verbundene Versicherung abzuschließen.

Stirbt ein Ehepartner und steht der andere mit im Vertrag, bleibt alles in Bezug auf Erbe und Gütertrennung unberührt und das Geld wird dem zweiten Vertragsinhaber ausgezahlt.

Gütertrennung – Wer bekommt was?

Im anderen Fall tritt auch hier das Erbrecht ein. Gesetzlich, wenn nichts anderes vereinbart ist, gibt es unterschiedliche Merkmale bei Ehepartnern für Gütertrennung und Erbfolge. Berücksichtigt werden hier die Güterstände, die während der Ehe zusammen angeschafft wurden (Gütertrennung). Im ersten Fall, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, erben diese einen bestimmten Teil, der oft gesetzlich drei Viertel des Vermögens ist. Dabei berücksichtigt werden sollte auch die Zugewinngemeinschaft. Der jeweils noch lebende Ehepartner bekommt bei einer Zugewinngemeinschaft als Zusatzvertrag zur Ehe zudem noch ein Viertel des Erbes als Pflichtteil. Dadurch kann sich eine Verschiebung der obigen Situation auf die Gütertrennung ergeben. Ist in einem Testament schon einiges geregelt, kann das helfen, gesetzlichen Regelungen zur Trennung der Güter entgegenzuwirken. Will man beispielsweise nicht, dass z.B. die Geschwister erben, kann zu Lebzeiten ein Testament geschrieben werden. Erbfolge und Pflichtteil können in einem Testament vorab geregelt werden. Denn wenn z.B. keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, aber die Eltern des Verstorbenen noch leben, können Geschwister vom Verstorbenen mit der Hälfte des Erbes gesetzlich veranschlagt werden. Was vielleicht nicht immer das Beste ist. Es kommt immer darauf an, was Sie daraus machen.

Ein Testament ist in jedem Fall sinnvoll

Wenn viele Leute etwas erben wollen, kommt am Schluss nicht so viel dabei heraus. Da macht es Sinn, vorab ein Testament zu verfassen und dieses gut aufzubewahren, z.B. bei einem Notar. Ohne ein Testament, tritt das Gesetz bzgl. Erfolge und Pflichtteil in Kraft. Damit es einen benannten Erben gibt und die Aufteilung der Teile nicht nachher ein Problem darstellen, kann das im Testament bereits geregelt werden. Damit keine gesetzlichen Regeln gelten, wenn z.B. Enkel und Urenkel auch etwas von dem Stück „Kuchen“ abhaben möchten. Es kommt jeweils natürlich immer auf die gegebene Situation an, inwiefern das Gesetz in Kraft tritt, wenn vorher nichts geregelt wurde.

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