Bürgschaft und Bürgschaftsvertrag: Was muss ein Bürge beachten?

Für jemanden zu bürgen heißt: wird der andere zahlungsunfähig, übernehme ich dessen Zahlungsverpflichtungen. Damit dies keine Generalvollmacht ist, fordert der Gesetzgeber denn auch, dass unter Nicht-Kaufleuten in einer Bürgschaftserklärung klar und deutlich festgehalten werden muss, wofür genau gebürgt werden soll und in welcher Höhe.

Eine Bürgschaft unter Nichtkaufleuten muss schriftlich verfasst werden

Eine Bürgschaftserklärung muss schriftlich abgeschlossen werden, nur Kaufleute können dies – im Rahmen eines Handelsgeschäftes – auch mündlich tun. Das Schriftstück muss nach Paragraph 766 des Bürgerlichen Gesetzbuches alle wesentlichen Merkmale enthalten, um die es geh:

„Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.“  (Quelle: dejure.org.)

Dazu zählt neben der Hauptschuld und dem Bürgschaftsbetrag auch der Namen des Gläubigers, also desjenigen, dem das Geld zusteht. Daraus wird aber auch deutlich, dass eine Bürgschaft nichts Allumfassendes ist, sondern sich lediglich auf das bezieht, was ausdrücklich im Vertrag festgehalten ist.

Wer Bürge werden will, sollte sich stets bewusst sein, dass es zum Ernstfall kommen kann und er den Betrag leisten muss, wenn der, für den er bürgt, den im Vertrag geregelten Verpflichtungen nicht nachkommt. Tritt dieser Fall ein und der Bürge zahlt, dann erwirbt sich der Bürge zwar das Recht, sich das Geld bei demjenigen zu holen, für den er gebürgt hat. Ob ihm das letztendlich glückt, ist eine andere Frage, denn wenn der andere seinen Verpflichtungen hätte nachkommen können, hätte der Bürge ja nicht einspringen müssen.

Keine Bürgschaft dauert ewig – Bürge werden auf Zeit?

Ein Bürge kann von seinen Verpflichtungen unter Umständen befreit werden, wenn er den Vertrag aus enger emotionaler Beziehung zum Hauptschuldner eingegangen ist oder wenn der Gläubiger eine solche emotionale Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt hat. Sollte darüber hinaus der Fall eintreten, dass der Bürge selbst deutlich finanziell überfordert wäre, wenn er zahlen müsste, kann auch dies ein Grund sein, aus dem Bürgschaftsvertrag entlassen zu werden, allerdings muss der Bürge selbst den Beweis für seine Zahlungsunfähigkeit erbringen. Generell gilt: Je höher das Eigeninteresse des Bürgen, desto schwieriger wird es, sich dem Vertrag zu entziehen.

Ein Bürgschaftsvertrag kann auch nicht einfach gekündigt werden, denn es ist ja gerade Sinn und Zweck einer Bürgschaft, dass der Gläubiger sich darauf verlassen kann. Sollte der Bürge aber merken, dass sich die Vermögenslage desjenigen, für den er bürgt, drastisch verschlechtert, dann kann er diesem gegenüber kündigen. Derjenige müsste dann dafür sorgen, dass die Hauptforderung schnellst möglich beglichen wird oder er andere Sicherheiten aufbringen kann. Ungeachtet dessen ist dies aber eine Kündigung gegen den Bürgschaftspartner und nicht gegen den Gläubiger. Diese Verpflichtung bleibt dem Bürgen, bis die Schuld beglichen ist.

Eine Meinung

  1. Hallo,
    einer meiner Grundsätze: Niemals eine Bürgschaft eingehen. Aber auch niemals!
    Wenn ich für jemanden bürge, bin ich von ihm abhängig. Diese Abhängigkeit besteht darin, dass ich nicht weiß und nicht beeinflussen kann, ob und dass der Hauptschuldner (also der, für den ich bürge) seiner Verpflichtung nachkommt. Und dies kann gerade dann sein, wenn es mir finanziell überhaupt nicht reinpasst. Und dieser Ungewissheit will ich niemals ausgesetzt sein. Mein Schwager wollte von mir vor einiger Zeit eine Bürgschaft. Ich habe ihm erklärt, dass ich das niemals machen werde. Lieber, so sagte ich ihm, gebe ich ihm persönlich einen Kredit. Dann weiß ich, worauf ich mich einlasse. Ich habe ihm das alles auch erklärt. Ich habe ihm geraten, sich unter http://www.baugeld-zinsen.net
    zu informieren über die derzeit gängigen Zinsen, was wir zusammen gemacht haben. Zusammen haben wir ein günstiges Annuitätendarlehen erhalten mit – was wichtig ist – der Möglichkei der Sondertilgungen. Spart immens an Zinsen. Rechnen Sie das mal aus; zB mit einer Sondertilgung von Euro 10.000. Sie werden staunen.
    Conny

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