Berufliche Vielfahrer können ihre Reisekosten seit Anfang 2012 endlich in größerem Umfang steuerlich geltend machen. Grundlage dafür ist eine Änderung in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Früher wertete die Finanzverwaltung bei beruflichen Vielfahrern die wechselnden Einsatzorte als regelmäßige Arbeitsstätten. Dies bedeutete, dass Arbeitnehmer, die abwechselnd in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers im Einsatz waren, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angeben mussten. In der Folge konnten die beim Pendeln zwischen den Einsatzorten entstehenden Reisekosten nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Denn offiziell lag ja keine Dienstreise vor. Für die Fahrt mit dem privaten PKW galt stattdessen die Entfernungspauschale, welche mit 30 Cent pro Entfernungskilometer dann auch leider nur eine Wegstrecke berücksichtigte. Zusätzlicher Wermutstropfen: Auch Verpflegungsmehraufwendungen, die bei Dienstreisen ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sonst zum Einsatz kommen, entfielen für berufliche Vielfahrer dementsprechend. Wurde statt dem privaten PKW ein Firmenwagen genutzt, so fiel für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann auch noch Lohnsteuer an.
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Das ist nun anders. Die neue BFH-Rechtsprechung hat neben einer deutlichen Vereinfachung im Reisekostenrecht zu erheblichen steuerlichen Erleichterungen für vielfahrende Arbeitnehmer geführt. Dies betrifft insbesondere Außendienstmitarbeiter, Monteure, Leiharbeiter, Heimarbeiter und z.B. auch Führungskräfte, die in mehreren Filialen im Einsatz sind.
Die neuen Urteile sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte hat – und zwar dort, wo der Mittelpunkt der beruflichen Aktivitäten liegt. Daraus ergibt sich: Sobald der Beschäftigte zu einem anderen Einsatzort fahren muss, stellt dies eine Dienstreise dar. Entstehende Fahrtkosten gelten folgerichtig als steuerlich absetzbare Reisekosten. Weitere Steuervorteile: Nun kommen sogar Verpflegungspauschalen zum Tragen.
Reisekosten: Diese Vorteile gibt es!
Vorteile für Arbeitnehmer
- Fahrten zu anderen Einsatzstellen sind jetzt offiziell Dienstreisen
- jeder gefahrene Kilometer kann steuerlich geltend gemacht werden (Hin- u. Rückfahrt!)
- Dienstreisen lösen keine Lohnsteuer aus
- Steuerlich absetzbare Verpflegungskosten: bis zu 24 Euro täglich
Vorteile für Arbeitsgeber
- Wesentliche Vereinfachung für die Lohnbuchhaltung
- Keine haarspalterische Abgrenzung mehr zwischen Anfahrten und Dienstfahrten