Vertrag per Handschlag: Ist er gültig?

Ein Vertrag per Handschlag bezeichnet im Allgemeinen einfach einen Vertragsabschluss, der nicht schriftlich auf dem Papier existiert. Man muss ihn also nicht mit einem Handschlag besiegeln. Es genügt eine einfache Willenserklärung, also ein „Ja“ oder „Okay“, ein Kopfnicken oder sogar ein Handzeichen. Wichtig ist, dass man von der Verkehrssitte und der Erfahrung nach davon ausgehen kann, dass eine Willenserklärung vorliegt. Fragen Sie also in der Praxis besser nach, ob sich die andere Person tatsächlich vertraglich binden möchte. Ein fehlender Rechtsbindungswille kann unter Umständen zur Unwirksamkeit des Vertrages führen.

Ein Vertrag per Handschlag ist gültig

Obgleich es wenige Einschränkungen gibt (z.b. die Schenkung unter Ehegatten), erfährt der Vertrag per Handschlag die gleiche Gültigkeit wie der schriftliche Vertrag. Das BGB räumt den Bürgern in weiten Teilen Vertragsfreiheit ein, d.h. die Form (schriftlich, mündlich) darf selbst bestimmt werden. In der Praxis trifft dies auf fast alle Verträge zu. Zu empfehlen ist ein mündlicher Vertrag jedoch keineswegs.

Eine mündliche Absprache ist nie empfehlenswert

Natürlich, wenn Sie einen Freund bitten, Ihnen eine Zeitschrift mitzubringen, wird er für Sie zwar als Vertreter im Rahmen eines Dienstvertrages tätig, jedoch haben Sie vermutlich kein Interesse daran, ihn bei Nichterfüllung juristisch zu belangen. Anders sieht es aus, wenn Sie etwa ein gebrauchtes Fahrrad kaufen und die Übergabe für den nächsten Tag vereinbaren. Plötzlich will der Verkäufer nichts mehr davon wissen. Was nun?

Ein schriflichter Vertrag garantiert also beiden Parteien Rechtssicherheit. Im vorliegenden Fall wäre es dem Gericht zweifelsfrei klar, dass ein Vertrag vorliegt und der Verkäufer daran gebunden ist. Ohne schriftlichen Vertrag sieht es dagegen für Sie schlecht aus, wenn keine Zeugen vorhanden sind. Außerdem müssen Sie vor Gericht als unterlegene Partei die vollen Gerichts- und Anwaltskosten tragen.

Ein schriftlicher Vertrag ist also für alle Verträge, die über den Familien– und Bekanntenkreis hinausgehen, wärmstens zu empfehlen. Ein Vertrag per Handschlag ist immer schwer zu beweisen und macht das Gerichtsurteil von Erinnerungsvermögen, dem Detailgrad der Aussagen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen abhängig.

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