Warum besteht eine Impressumspflicht? Der Verbraucher muss die Gelegenheit haben, sich vor einem Vertragsabschluss über die Seriösität des Anbieters zu informieren, damit er nicht irgendwelchen Betrügereien zum Opfer fällt. Auch interessieren sich Unternehmen dafür, die sich über ihre Konkurrenz informieren können und dadurch Wettbewerbsgleichheit gewahrt wird. Wer kein Impressum setzt (genauer übrigens: Anbieterkennzeichnung), begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 50.000 Euro belangt werden. Auch begeht er einen Wettbewerbsverstoß, der kleinere und mittlere Unternehmen ins Grab reißen kann. Eine Abmahnung kann man leider nie völlig ausschließen, da letztlich immer die Gerichte entscheiden müssen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Doch glücklicherweise lässt sich dieses Risiko auf praktisch null reduzieren. Wie das geht, erfahren Sie im Folgenden.
Impressumspflicht beim Blog und der Homepage: Fakten und Wissenswertes
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Für Dienstanbieter, die geschäftsmäßige Telemedien bereithalten besteht eine Impressumspflicht nach §5. Dienstanbieter sind vor allem natürliche und juristische Personen, also „echte“ Personen und Unternehmen. Telemedien sind Webseiten und Blogs, Chatrooms, Auktionshäuser und Shops. Ab wann man diesen Dienst bereitstellt, ist rechtlich umstritten. Klar ist aber: Selbst wer nur über Auktionshäuser verkauft, ist möglicherweise Dienstanbieter. Gehen Sie im Zweifel davon aus, dass die Impressumspflicht für Sie besteht.
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Natürliche Personen müssen ihren vollständigen Namen angeben, ihre vollständige Adresse sowie Kontaktinformationen (am besten nicht nur eine Möglichkeit, sondern zwei, also etwa E-Mail und Telefon). Juristische Personen müssen ihren Firmennamen, Vertretungsberechtigte sowie die Kontaktinformationen angeben (wiederum am besten zwei verschiedene Wege). Zusätzlich gibt es noch zahlreiche speziellle Informationspflichten, die nur für bestimmte Anbieter bestehen. Eine vollständige Liste finden Sie in Schritt 4.
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Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Nennen Sie die Anbieterkennzeichnung einfach „Impressum“ und platzieren Sie dort die wichtigen Informationen. Wichtig: Die Links dürfen nicht inaktiv sein!
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Eine vollständige aktuelle Übersicht bietet die Website des Bundesministeriums der Justiz. Hier finden Sie diese.