Die Annerkennung der Vaterschaft wird nach den Paragraph 1594 bis des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Den gesamten Bereich der Vaterschaft, inklusive der Formerfordernisse, der Anfechtung und der gerichtlichen Feststellung, zum Beispiel durch einen Vaterschaftstest, decken die Paragraphen 1592 bis 1600d ab, innerhalb des Titels „Abstammung“ des Abschnitts „Verwandtschaft“ im Buch 4 „Familienrecht“. Die Vaterschaftsanerkennung ist eine freiwillige Willenserklärung, die besonders dann wichtig wird, wenn die Eltern nicht verheiratet sind.
Vaterschaftsanerkennung ist freiwillig
Von der bestehenden Vaterschaft im juristischen Sinne geht man dann aus, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Sind sie es nicht, kann er die Vaterschaft anerkennen, auch bereits vor der Geburt, nicht aber, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (bei ehemaligen Eheleuten etwa). Damit der Vater sein Kind anerkennen kann, bedarf es der Zustimmung der Mutter.
Zudem muss die Vaterschaftsanerkennung persönlich und öffentlich beurkundet werden – dies kann man beim Standesamt, dem Jugendamt, den Amtsgerichten und bei Notaren erledigen. Rechtliche Konsequenzen ergeben sich aus der Anerkennung vor allem im Rahmen der Staatsbürgerschaft, Ansprüchen beim Erbe und der Waisenrente, der Mitversicherung in Krankenkassen und der Sorgepflicht der Eltern gegenüber dem Kind und dem Kind gegenüber den Eltern ab dem achtzehnten Lebensjahr.
Vaterschaftstest: nur bei Zweifeln nötig
Der vielleicht wichtigste Punkt ist hierbei der Unterhalt und die Ansprüche, die sich aus der Vaterschaft ergeben und in den Paragraphen ab 1601 festgehalten sind. Dieser große Streitfaktor führt bisweilen bis vor Gericht und markiert spätestens den Moment, in dem ein Vaterschaftstest wichtig wird, es also Zweifel daran gibt, wer der Vater des Kindes ist oder das Gericht in einer Vaterschaftsfeststellung für Klarheit sorgen muss. Wenn es also Gründe für die Anfechtung gibt, wird diese Feststellung nötig, bei einer regulären Vaterschaftsanerkennung ist sie es hingegen nicht.
Wer Zweifel an der Vaterschaft hat oder diese bestätigen möchte, kann dafür auch einen Detektiv beauftragen. Damit hat man einen klaren Beweis in der Hand.