Vermögenszuwachs in der Ehe: Regelungen und Gesetze

Eine Ehe in Deutschland kann einen von drei Güterständen haben. Zunächst einmal gibt es die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Der Vermögenszuwachs wird je nach Güterstand geregelt.

Vermögenszuwachs und Zugewinnausgleich je nach Güterstand

Die Regelungen haben zwei Funktionen. Erstens sollen sie die gleichmäßige Teilhabe an gemeinsam Erarbeitetem festlegen. Zweitens dienen sie der finanziellen Absicherung des Verwitweten. Es ist das Beste, Vereinbarungen für die Ehe und danach zu treffen, wenn sich alle Beteiligten (noch) das Beste wünschen. Das sollte vor der Ehe sein.

Der Vermögenszuwachs ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs wichtig. Seit das Vermögensrecht Ende 2009 reformiert wurde, wird der Zugewinn anhand des Vergleichs der Vermögenszuwächse auf beiden Seiten errechnet. Als Stichtag für die Abnahme der Vermögenswerte gilt das Datum der Antragstellung für die Scheidung. So wird verhindert, dass ein Partner Vermögen zum Nachteil des anderen verschieben kann.

Zugewinngemeinschaft

In Deutschland üblich ist der Stand der Zugewinngemeinschaft. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, gilt jede Ehe automatisch als eine solche. Der Ehepartner hat Anspruch auf die Hälfte des Vermögens, das der andere mehr hat. Hat in der Zeit der Ehe zum Beispiel der eine 5.000 € mehr verdient, so hat der andere einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 2.500 €.

Gütertrennung

Die Gütertrennung muss notariell vereinbart werden. Wie in der Zugewinngemeinschaft führen die Partner eigenes Vermögen separat. Nach der Trennung findet jedoch keine Ausgleichszahlung statt. Das Vermögensrecht sieht vor, dass die Geschiedenen ihr Vermögen behalten. Die vertraglich festgesetzte Gütertrennung ist vielleicht der fairste und unproblematischste Güterstand für alle Beteiligten.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist selten geworden. In ihr gibt es ein gemeinsames Vermögen, über das jeder Partner allein in vollem Umfang verfügen kann, und je ein Sonder- sowie ein Vorbehaltsgut für beide Partner. Die fünf Vermögen aufzuheben, ist ein sehr aufwendiges Unterfangen. Das Ende der Ehe muss nicht das Ende der Gütergemeinschaft sein, sie kann von Familienangehörigen weitergeführt werden.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Als sehr praktisch erscheint die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Sie baut auf den gesetzlichen Regelungen der gewöhnlichen Zugewinngemeinschaft auf und ermöglicht vertragliche Sonderregelungen. So kann man zum Beispiel die Vorteile des Zugewinnausgleichs behalten, aber die etwaigen Gefahren von Erbfällen vermindern.

Scheidungsrecht

Zwar hat der Gesetzgeber das Scheidungsrecht revisioniert. Zum Beispiel durch die erhöhte Beachtung des Vermögenszuwachses sind Wege zur Benachteiligung des Partners verbaut worden, aber einfacher geworden ist es nicht. Eine Scheidung sollte niemals ohne Anwalt vollzogen werden. Familienerben, Selbständigen und Verschuldeten ist die Ausarbeitung eines Ehevertrages zur Regelung des Vermögenszuwachses unbedingt zu empfehlen – ebenso sollten Menschen, die über Ländergrenzen hinweg heiraten, vertraglich festhalten, nach welchen Landesgesetzen Ehe, Erbe und Scheidung geregelt werden sollen.

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Eine Meinung

  1. Sehr guter und informativer Artikel! Bin wieder etwas schlauer auf dem gebiet. Danke!

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