Altersteilzeit: Gesetzliche Neuerungen 2010

Altersteilzeit wird ab den 01.01.2010 nur noch dann staatlich bezuschusst, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde.

Altersteilzeit – Vorruhestand und gesetzliche Regelungen

Altersteilzeit kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Mindestalter von 55. Jahren erreicht ist und der Beschäftigte in den letzten fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig gewesen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren individuell wie der Austritt aus dem Unternehmen ablaufen soll.

Die Mehrzahl der Arbeitnehmer in Altersteilzeit haben sich für das „Blockmodell“ entschieden, das in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie bisher eine Vollbeschäftigung und in zweiten Hälfte, der „Freistellungsphase“, die Beendigung des des Arbeitsverhältnisses  vorsieht. Laut Gesetz erhielt der Arbeitnehmer bis Ende 2009 70 Prozent seines Gehaltes.

Vorruhestand – Gesetzliche Neuerungen 2010

Die Altersteilzeit wird ab dem 01.01.2010 nicht mehr staatlich bezuschusst, es sei denn sie wurde vor diesem Zeitpunkt bereits in Anspruch genommen. Die Altersteilzeit-Mindestnettobeträge bleiben 2010 gleich und sind für die relevant, die Altersteilzeit vor dem 1.Juli 2004 (sogenannte Altfälle) begonnen haben. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber das Teilzeitarbeitsentgelt um 20 Prozent aufstocken, mindestens jedoch um 70 Prozent des bisherigen Arbeitsentgelts.

Da die Altersteilzeit, die vor dem 1. Juli 2004 beantragt wurde, durch die maximale Förderungsdauer von sechs Jahren am 30. Juni 2010 ausläuft, werden die Mindestnettobeträge in diesen Fällen von Bundesagentur für Arbeit erstattet. Altersteilzeit, die im Jahr 2010 genommen wird, muss von den Unternehmen selbstständig finanziert werden.

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