Erbschaft: Anspruch, Pflichtteil und Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Das deutsche Erbschaftsrecht ist verpflochten und auf dem ersten Blick nicht immer übersichtlich.

Insbesondere die Fragen nach den Ansprüchen des Einzelnen, Pflichteilsberechtigungen und dem Freibetrag der Erbschaftssteuer führen immer wieder zu Verwirrungen.

Eine kleine Zusammenfassung die Überblick verschaffen soll.

Erbschaft: Das sind die Richtlinien

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Wer ist erbberechtigt?

  1. Die Problematik der Erbberechtigung ist abhängig vom Vorhandensein eines Testaments.
  2. Existiert keine Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge, d.h. es sind alle Verwandten erbberechtigt, Verschwägerte und Angeheiratete hingegen nicht.
  3. Laut der gesetzlichen Erbfolge sind alle Familienangehörige in bestimmte Ordnungen eingeteilt. Die erste Ordnung umfasst Ehe– und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel und Urenkel. Sie haben zunächst die Möglichkeit, das Erbe anzunehmen. Gibt es unter diesen keine lebenden Angehörigen, wird die zweite Ordnung des Erblassers befragt, seine Enkel und deren Nachkommen. Dieses Prinzip wird bis zur vierten Ordnung fortgeführt, lässt sich jedoch kein Erbe ausfindig machen, wird der Staat gesetzlicher Nachlassempfänger.
  4. Ist ein letzter Wille vorhanden, gibt es in den meisten Fällen einen Alleinerben bzw. eine Erbengemeinschaft und die gesamte Abwicklung der Erbschaft verläuft entsprechend allgemein bekannter Regularien.
  5. Anders gelagert ist der Fall, wenn der Erblasser in seinem Testament seine Kinder, Ehe- oder Lebenspartner enterbt hat, oder wenn eine der genannten Personen in der Verfügung mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils bedacht wird. Im Falle der Enterbung steht dem Angehörigen ein Pflichtteil zu, im zweiten Fall kann Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil erhoben werden. Enkel, Urenkel und Eltern des Erblassers sind Pflichtteilberechtigte, wenn es keine der erstgenannten Familienangehörigen gibt.
  6. Jedoch kann ein Erbe von einem Gericht als erbunwürdig erklärt werden, und erhält in diesem Fall tatsächlich nichts.
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Der Pflichtteil

  1. Das Gesetz, einen nahen Angehörigen nicht vollständig enterben zu dürfen, stammt aus dem römischen Reich. Der Grund für die Beschränkung der Testierfähigkeit entspringt der naturrechtlichen Vorstellung, die Angehörigen des Verstorbenen seien die rechtmäßigen Erben. Des Weiteren spielte die Versorgung der Witwe und Kinder bei der Entstehung des Gesetzes eine tragende Rolle.
  2. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des normalen Erbteils. Jedoch wird ein Pflichtteilsberechtigter, im Gegensatz zum rechtmäßigen Erben, weder Rechtsnachfolger noch Mitglied einer Erbengemeinschaft.
  3. Beispiel: Ein Familienvater stirbt und lässt seine, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, verheiratete Ehefrau und drei Kinder zurück. Der gesetzliche Anteil für seine Partnerin beträgt die Hälfte des Vermögens, während seine Kinder regulär je ein Sechstel erhalten. (Allen Kindern zusammen steht die Hälfte des Erbes zu, da es sich um drei Kinder handelt, bekommen sie je ein Sechstel.) Wurde nun aber eines von ihnen enterbt, bekommt es als Pflichtteil ein Zwölftel der Erbschaft.
  4. Wie bereits erwähnt, ist es nicht möglich, die unliebsame Verwandtschaft gänzlich vom Geldsegen fernzuhalten. Führt jedoch der Pflichtteilsberechtigte ein überaus verschwenderisches Leben, in einem solchen Maße, dass Sorge besteht, das gesamte Erbe müsste für die Tilgung der Schulden genutzt werden, kann der Pflichtteil an den gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten vererbt werden.
  5. Pflichtteilsansprüche müssen bis drei Jahre nach der Kenntnisnahme des Todesfalls geäußert werden. Die Ansprüche sind nach 30 Jahren verjährt.
  6. Muss eine im Testament bedachte Person, um einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können, verkaufen, kann sie, wenn sie es als einen wirklich schweren Verlust empfindet, beim Gericht Stundung beantragen (d.h. der Anteil muss nicht sofort bezahlt werden). Das Gericht wird abwägen, ob dies dem Pflichtteilsberechtigten zuzumuten und gerechtfertigt sei.
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Freibeträge der Erbschaftssteuer

  1. In Deutschland ist die Erbschaftssteuer obligatorisch und wird ergänzt durch die Schenkungssteuer. Die Erbschaftssteuer ist ein Erwerb wegen Todes, die Schenkungssteuer ist ein Erwerb unter Lebenden, die verhindert, dass die Erbschaftssteuer durch großzügige Geschenke während des Lebens umgangen werden kann.
  2. Diese Abgaben werden eingefordert aufgrund der erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit des Hinterbliebenen sowie der gewünschten Umverteilung von Vermögen.
  3. Die Erbschaftssteuer setzt sich zusammen aus dem Vermögenswert des Nachlasses und der Steuerklasse des Bedachten. Zu den Steuerklassen gehören jeweils folgende Personen:
  • Steuerklasse I.: Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Nachkommen, Eltern und Großeltern (bei Erwerb wegen Todes).
  • Steuerklasse II.: Geschwister, Halbgeschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner (bei Erwerb wegen Todes); sowie Eltern und Großeltern (bei Erwerb unter Lebenden).
  • Steuerklasse III.: Sie gilt für alle restlichen Erwerber.
  1. Zusätzlich zu der Sortierung in Steuerklassen, steht jedem Angehörigen ein persönlicher Freibetrag zu.
  • 500 000 Euro: Ehe- oder eingetragene Lebenspartner
  • 400 000 Euro: für ein Kind sowie eines Enkels, der anstelle des verstorbenen Kindes erbt
  • 200 000 Euro: Enkelkinder
  • 100 000 Euro: für die übrigen Personen der Steuerklasse I.
  •   20 000 Euro: für Personen der Steuerklasse II.
  •   20 000 Euro: für Personen der Steuerklasse III.
  1. Zu beachten ist, dass die Freibeträge, die auch für Schenkungen gültig sind, nur alle zehn Jahre genutzt werden können, d.h. alle Schenkungen der letzten zehn Jahre werden zu dem Erwerb von Todes wegen, addiert.
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Objekte und Immobilien

  1. Des Weiteren gibt es sachliche Steuerbefreiungen für Erben.
  2. Hausrat darf von Personen der Steuerklasse I. bis zu einem Wert von 41 000 Euro steuerfrei erworben werden.
  3. Für andere bewegliche Gegenstände wie z.B. Gemälde, Kunstobjekte, Sammlungen, Pkws, Schmuck o.ä. gilt ein Freibetrag von 12 000 Euro für Personen der Steuerklasse I.
  4. Personen der Steuerklasse II. wird sowohl für Hausrat als auch für bewegliche Gegenstände ein Freibetrag von 12 000 Euro gewährt.
  5. Diese Regeln gelten nicht für Wertpapiere, Zahlungsmittel, Münzen, Edelmetalle und -steine sowie Perlen.
  6. Kinder, Ehe- und eingetragene Lebenspartner dürfen eine Wohnung in einem Haus oder eine Eigentumswohnung steuerfrei erwerben, wenn die Wohnfläche nicht mehr als 200m² überschreitet und die Unterkunft zehn Jahre lang zum Eigengebrauch genutzt wird. Wird sie innerhalb dieser Zeit vermietet, verpachtet oder verkauft, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Es sei denn, die Wohnung muss aus zwingenden objektiven Gründen verlassen werden wie z.B. Pflegebedürftigkeit.
  7. Weitere Informationen zum Erben, Verfassen eines Testaments und der Erbschaftssteuer finden Sie hier.

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Eine Meinung

  1. Vielen herzlichen Dank für diesen sehr lesenswerten Artikel über Erbrecht und den dazugehörigen Themenblock Pflichtteil.
    Da das Thema Erbrecht an sich schon so komplex ist, ist solch ein Beitrag sehr hilfreich.

    Vielen lieben Dank!

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