Unter einer Zwangsexmatrikulation versteht man die zwangsweise Exmatrikulation eines Studenten ohne Antrag desselben. Sie steht im Gegensatz zu der regulären Exmatrikulation am Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfung bestanden wurde, und der Exmatrikulation des Studenten auf dessen Antrag, wenn dieser beispielsweise die Hochschule bzw. Fachhochschule wechseln möchte.
Zwangsexmatrikulation: Mögliche Gründe
Eine Zwangsexmatrikulation kann beispielsweise dann veranlasst werden, wenn die Studien- oder Prüfungsleistung, die für die Fortsetzung des Studiums erforderlich ist, endgültig nicht erbracht wurde. Weiterhin kann die Exmatrikulation auch dann zwangsweise erfolgen, wenn Pflichtgebühren wie die Studiengebühren oder der Semesterbeitrag nicht bezahlt wurde. Auch das Nichteinreichen einer Versicherungsbescheinigung durch eigenes Verschulden des Studierenden kann zu einer zwangsweisen Exmatrikulation führen. Diese kann in diesem Fall nur noch dadurch verhindert werden, dass die Bescheinigung innerhalb von zehn Tagen nachgereicht wird. Darüber hinaus kann auch ein Grund für eine zwangsweise Exmatrikulation sein, wenn sich der Sudent nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat. Zu guter Letzt kann ein Studierender dann zwangsexmatrikuliert werden, wenn er gewalttätig gegen Mitstudierende oder Mitarbeiter der Hochschule wird oder dies androht, oder wenn er mehrfach Veranstaltungen der Hochschule behindert.
Zwangsexmatrikulation: Einspruch erheben
Eine zwangsweise Exmatrikulation ist zwar die schärfsterechtliche Handhabe, die eine Universität oder Fachhochschule gegen ihre Studenten hat. Gleichwohl ist es natürlich möglich, dass der Student Einspruch gegen diese erhebt. Dies geschieht in Form eines schriftlichen Widerspruchs, der üblicherweise spätestens einen Monat nach Eingang des Exmatrikulations-Schreibens bei der Hochschule vorliegen muss. Manche Hochschulen schließen einen Widerspruch jedoch aus; dann bleibt nur noch die Klage. Wenn ein Widerspruch möglich ist, dieser aber abgelehnt wurde, ist ebenfalls die Klage der nächste Schritt. Es ist dann aber erforderlich, vor der Klage Widerspruch eingelegt zu haben.