Eigentlich hat die Gemeinde die Verantwortung, die Gehwege sicher zu halten, da die aber wichtigere Dinge zu tun hat – etwa neue Kaufhäuser und Weihnachtsmärkte – macht sie lieber die Hausbesitzer verantwortlich.
Winterdienst für Mieter nur mit Vertrag
Der Hausbesitzer oder auch Eigentümer fühlt sich nicht immer in der Pflicht und legt oft in der Hausordnung fest, dass die Mieter dafür zuständig sein sollen. Dabei ist das nur rechtens, wenn es soweit auch im Mietvertrag fest gelegt ist. Alles, was nicht ausgeschrieben im Mietvertrag steht, aber dem Mieter zusätzliche Pflichten aufbürdet, ist nicht zwingend. Auch darf nicht im Mietvertrag stehen, dass die Hausordnung befolgt werden muss, ohne dass sie dort aufgezählt wird, denn ansonsten könnte der Vermieter sie nach Belieben abändern.
Steht also im Mietvertrag, dass der Mieter Schnee räumen muss, dann muss er dem auch Folge leisten. Das muss der Eigentümer jedoch auch kontrollieren. Ansonsten ist weiterhin der Mieter dafür verantwortlich und darf auch nicht – soweit es nicht ebenfalls im Vertrag notiert ist – durch Schneeräumdienste entstandene Kosten auf den Mieter übertragen.
Schneeräumpflicht zu geregelten Zeiten
Die Zeiten, in denen geräumt werden muss, sind je nach Stadt fest gelegt, halten sich aber generell wochentags von 7-20Uhr und am Wochenende von 9-20Uhr.
Krankheit oder Arbeit entbinden leider nicht vom Winterdienst, wer keine Zeit hat, muss entsprechend für eine Vertretung sorgen.
Kosten für Geräte und Streumittel bleiben beim Vermieter
Der Vermieter darf die Kosten für den Schneedienst nur dann auf die Betriebskosten der Mieter verteilen, wenn es vertraglich abgesichert wurde. In allen anderen Fällen muss der Vermieter die Kosten tragen, auch wenn der Mieter den Winterdienst machen muss.