Wer aus persönlichen Gründen oder zum Beispiel wegen Verschuldung den Nachlass nicht antreten will, kann das Erbe ablehnen bzw. ausschlagen.
Zitat aus dem BGB:
Ausschlagungsfrist § 1944 BGB
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. 3Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung. (3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
So können Sie Ihr Erbe ablehnen
Es gibt eine sechswöchige Frist in derer man ein Erbe ablehnen kann. Möchte jemand sein Erbe ausschlagen, kann er für die Schulden des Verstorbenen nicht belangt werden.
Die Bestattung wird von der Erbmasse oder aus der Sterbegeldversicherung bezahlt, sofern vorhanden.
Ansonsten werden Bestattungskosten von den nächsten Angehörigen übernommen.
Wer keine finanziellen Mittel hat, kann bei der ARGE einen entsprechenden Antrag auf Bestattungskostenübernahme stellen.
Im BGB heißt es außerdem „Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt“.
Kenntnis erlangen bedeutet, dass der Erbe zuverlässig die maßgeblichen Umstände der Erbschaft so erfahren hat, dass von ihm ein Handeln erwartet werden kann, z.B. ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Ab diesem Zeitpunkt hat man sechs Wochen Zeit das Erbe ablehnen zu können.
Bei normaler gesetzlicher Erbfolge und wenn kein Testament vorliegt haben die Erben (meist also Kinder oder Ehepartner) einen Fristbeginn, der mit dem Tag der Unterrichtung über den Tod des Erblassers beginnt.
Bei testamentarischer Erbfolge muss der Erbe Kenntnis erlangen, dass sie oder er durch Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen ist.
Bei einer testamentarischen Erbfolge beginnt diese Frist aber nicht vor der gerichtlichen Verkündung (Testamentseröffnung).
Die Erben werden also durch das Gericht unterrichtet, dass sie Erben geworden sind, ab dem Zeitpunkt beginnt die Ausschlagungsfrist.
Nachlassverwalter und Rechtsanwalt: Erbrecht und Nachlassverwaltung übernimmt der Spezialist
Wer nicht weiß, ob das Erbe verschuldet ist, kann eine Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz beantragen. D.h., dass die Vermögens- bzw. Schuldenlage von Amts wegen geklärt wird. Ein Rechtsanwalt hilft in Sachen Erbrecht natürlich auch.
In diesem Fall haftet der Erbe nicht – wie sonst bei einer normalen Annahme der Erbschaft – mit seinem eigenen Vermögen. Es wird dann nur die Erbmasse zur Tilgung herangezogen.
Achtung: Wer nicht widerspricht, nimmt evtl. vorhandene Schulden an, das nennt man dann konkludentes Schweigen.