Welchen Erben steht ein Pflichtteil zu?

Wer ist Erbe?

Erbe ist gemäß § 1922 BGB derjenige, der im Falle des Versterbens einer anderen Person das Vermögen des Verstorbenen übernimmt.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil eines Erbes dagegen ist das, was dem nahen Angehörigen eines Verstorbenen zusteht, dem der Verstorbene eigentlich gar nichts hinterlassen wollte, ihn also ausdrücklich in seinem Testament vom Erbe ausgeschlossen hat.

Wer hat Anspruch auf den sog. Pflichtteil?

Wem aber steht dieses Privileg zu? Wer erhält einen Teil des Erbes auch dann, wenn er vom Erblassern ausdrücklich davon ausgeschlossen wurde? Es ist eigentlich ganz einfach: pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel- und Urenkelkinder, der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers. Darüber hinaus seit dem 01.08.2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Damit ist die Liste schon zu Ende.
Mehr pflichteilsberechtigte Angehörige gibt es nämlich nicht. Einem Bruder oder einer Schwester stehen also keine Pflichtteile zu.

Was sind die Voraussetzungen für die Beanspruchung eines Pflichtteils?

Voraussetzung für die Beanspruchung des Pflichtteils ist, dass derjenige der diesen geltend macht durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. D.h. der Erblasser muss den Pflichtteilsberechtigten testamentarisch ausdrücklich enterbt haben. Außerdem darf es keinen pflichtteilsberechtigten Angehörigen geben, der dem Erblasser verwandtschaftlich näher stand.

Wie ist die Rangfolge?

Grundsätzlich gilt, dass die Kinder des Erblassers, die Eltern des Erblassers vom Pflichtteil ausschließen. Wie bei der gesetzlichen Erbfolge, gilt nämlich auch bei der Verteilung des Pflichtteils, dass die näheren Verwandten, die entfernteren Verwandten ausschließen. Das ergibt sich aus § 1930 BGB, wonach ein Verwandter nicht erben kann, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Zusammenfassend lässt sich zur Rangfolge sagen, dass an erster Stelle immer die Abkömmlinge, also die Kinder stehen. Sie sind die Erben erster Ordnung. Erben zweiter Ordnung sind dann die Eltern des Verstorbenen. Solange also noch ein Kind des Verstorbenen am Leben ist, können die Eltern des Verstorbenen nicht erben und dementsprechend auch kein Pflichtteil des Erbes beanspruchen.

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