Zuständig für die Hilfe im Pflegefall ist die Pflegekasse, bei der man im eventuellen Falle den Antrag einreicht. Nach einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt und in eine Pflegestufe bestimmt. Bis über einen Antrag entschieden wird, kann es mehrere Wochen dauern. Wird Leistung gewährt, wird diese auch rückwirkend bis zum Tag des Antrags gezahlt. Ergeht ein ablehnender Bescheid, so kann innerhalb von vier Wochen bei der Pflegekasse Widerspruch eingelegt werden.
Ein Pflegefall – anspruchsberechtigte Leistungen und Höhe der Zahlungen
Bezieher von Leistungen aus der Pflegeversicherung und ihrer Angehörigen haben Anspruch auf eine Pflegeberatung. Neben der Erstellung eines individuellen Versorgungsplans erhält man Informationen und Adressen von Tagesbetreuung, Essen auf Rädern und sonstigen möglichen Hilfen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich zum einen nach der Pflegestufe und zum anderen danach, ob die Pflege durch einen Angehörigen, durch ambulante häusliche Pflege oder stationär erfolgt. Es gibt drei Pflegestufen. Pflegestufe I bedeutet erhebliche Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe II bedeutet Schwerpflegebedürftigkeit und Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit. Pflegestufen werden nach zeitlichem Aufwand für die Pflege (z. B. Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung) zugeordnet.
Ein Überblick über die Pflegestufen und sonstige Zahlungen
- Pflegegeld: 225 € In Pflegestufe 1, 430 € in Pflegestufe 2, 685 € in Pflegestufe 3;
- Sachleistungen in der häuslichen Pflege: 440 € in Pflegestufe 1, 1040 € in Pflegestufe 2, 1510 €/1918 € (Härtefall) in Pflegestufe 3;
- Vollstationäre Pflege: 1023 € in Pflegestufe 1, 1279 € in Pflegestufe 2, 1510 €/ 1825 € (Härtefall) in Pflegestufe 3;
- Sozialhilfe: Da die staatlichen Leistungen nicht zur Deckung der Kosten ausreichen wenn der Pflegefall eintritt, müssen Pflegebedürftige aus eigener Tasche die Differenz zahlen. Notfalls übernimmt das Sozialamt die Kosten, holt sich das Geld aber falls möglich von den Angehörigen wieder zurück;
- Zuschüsse: Für erforderliche Umbau- und Ausbaumaßnahmen, wie z.B. einer behindertengerechten Dusche, gibt es von der Pflegekasse bis zu 2557 Euro,
- Rechte von Angehörigen: Berufstätige Angehörige haben ein Recht sich bei unerwartetem Eintreten des Pflegefalles bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen. Eine zusätzliche Freistellung von bis zu sechs Monaten (richtet sich nach der Betriebsgröße) ist auch möglich. In dieser Zeit ist man sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt.