Was sind volle und teilweise Erwerbsminderung?

Durch eine Krankheit oder eine Behinderung kann die teilweise Erwerbsminderung, ebenso wie die volle Erwerbsminderung, durch einen Arzt festgestellt werden. Bei der deutschen Rentenversicherung kann man nun aufgrund dieser Basis einen entsprechenden Antrag einreichen.

Neben den medizinischen Voraussetzungen gibt es allerdings auch weitere Faktoren, die für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beachtet werden müssen. Diese finden sich in Paragraph 43 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI).

Volle und teilweise Erwerbsminderung: Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

Eine teilweise Erwerbsminderung wird dann beschieden, wenn ein Arbeitnehmer nur noch drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Hierbei ist unwesentlich, ob es sich um den erlernten Beruf handelt oder ob auch eine Tätigkeit angenommen werden kann, die dem bislang ausgeübten Beruf sozial und finanziell untergeordnet ist – die Arbeitsmarktlage wird nicht berücksichtigt. Die volle Erwerbsminderung bezieht sich auf die Fähigkeit, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

Die Voraussetzungen des Versicherungsrechts, die bei der Rente wegen Erwerbsminderung beachtet werden müssen, schlagen sich vor allem in der Wartezeit nieder. Der Arbeitnehmer muss mindestens seit fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung versichert, drei davon müssen Pflichtbeiträge geleistet worden sein.

Die Wartezeit errechnet sich für Antragsteller beider Formen der Erwerbsminderung anhand von Beitragzeiten, Kindererziehungszeiten, Versorgungsausgleich, Rentensplitting, geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlungen des Arbeitgebers und auch versicherungsfreier, sowie Ersatzzeiten beim Zivildienst oder Wehrdienst.

Rente wegen Erwerbsminderung bei Krankheit oder Behinderung

Sollte die Erwerbsminderung plötzlich, durch einen Arbeitsunfall beispielsweise auftreten, gilt die Wartezeit als vorzeitig erfüllt. In der Regel gilt für die teilweise Erwerbsminderung und die volle Erwerbsminderung, dass die Rentenzahlung zeitlich beschränkt ist, eine dauerhafte Zahlung ist die Ausnahme. Die maximale Auszahlungszeit der Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum 65. Lebensjahr gewährt,wenn der Arbeitnehmer in die gesetzliche Rente eintritt.

Die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung wird für jeden Arbeitnehmer einzeln ermittelt – der höchste mögliche Rentenabschlag liegt bei 10,8 Prozent. Wer die volle oder teilweise Erwerbsminderung in Anspruch nehmen muss, sollte sich auf jeden Fall mit einem Rentenberater zusammensetzen, einen der Sozialverbände aufsuchen oder sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten lassen.

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