Was ist der Gründungszuschuss und wie erhalte ich ihn?

Im Vergleich zu anderen Gründungsförderungen wie zum Beispiel dem Einstiegsgeld haben Gründungswillige auf den Gründungszuschuss Anspruch, wenn sie einige Bedingungen erfüllen.

Anspruch auf den sogenannten Gründungszuschuss haben Gründungswillige nämlich dann, wenn sie noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

Die Gründungswilligen müssen um die Voraussetzungen für die Gewährung zu erfüllen eine hauptberufliche Selbständigkeit anstreben. Die Voraussetzungen sind im § 57 SGB III geregelt.

Den Gründungszuschuss beantragen

Der Gründungszuschuss Antrag wird dann bei der zuständigen Arbeitsagentur für Arbeit gestellt. Die Existenzgründer müssen der Arbeitsagentur die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen. Üblicherweise geschieht das durch Vorlage eines Businessplans inkl. Rentabilitätsvorschau. Eine fachkundige Stelle muss außerdem bescheinigen, dass die Existenzgründung langfristig tragfähig ist. Diese fachkundige Stelle kann ein Steuerberater, ein Unternehmensberater oder auch die zuständige IHK sein.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhält der Förderberechtgte, wenn er den Gründungszuschuss Antrag stellt für 9 Monate sein Arbeitslosengeld I weiter und erhält zur sozialen Absicherung oben drauf noch 300 € pro Monat. Ab dem Zeitpunkt der Bewilligung ist der Existenzgründer dann hauptberuflich selbständig und muss sich nun auch freiwillig gesetzlich oder privat kranken und pflege versichern. Er hat außerdem die Möglichkeit eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abzuschließen.

Sind die 9 Monate vorbei hat der Gründer die Möglichkeit einen weiteren Gründungszuschuss Antrag zu stellen und so den Leistungszeitraum um 6 Monate zu verlängern. In diesen weiteren 6 Monaten erhält der Berechtigte zwar kein Arbeitslosengeld I mehr, dafür aber immerhin noch die 300 € pro Monat. Je nach Höhe des Arbeitslosgengeldes sind durch diese Förderung finanzielle Vorteile in Höhe von mindestens 4.500 € bis weit über 10.000 € möglich.

Der Gründungszuschuss bietet auch Steuervorteile

Der komplette Gründungszuschuss (ALG I zuzüglich 300 €) ist übrigens steuerfrei und unterliegt nicht der Steuerprogression. Bei Zusammenveranlagten Personen oder gut verdienenden Existenzgründern entsteht damit oftmals sogar noch ein Steuervorteil, weil das Arbeitslosengeld I die Steuerlast durch die Progression erhöht, der Gründungszuschuss jedoch nicht.

Sofern die Selbständigkeit nicht nach Plan gelaufen ist und seit der letzten Gewährung eines Gründungszuschusses für die Begründung einer hauptberuflichen Selbständigkeit mindestens zwei Jahre vergangen sind, kann unter Umständen sogar für eine neue hauptberufliche Selbständigkeit ein neuer Gründungszuschuss Antrag gestellt werden.

Weitere Informationen zu diesen Themen erhalten Sie bei den zuständigen Arbeitsagenturen, Steuer- und Unternehmensberatern und Gründungszentren.

Eine Meinung

  1. Weitergewährung-Gründungszuschuss

    Danke für diese gute Erklärung rund um den Gründungszuschuss. Leider gibt es zum 01.11.2011 die Gesetzesänderung, indem der Rechsanspruch wegfällt, sowie Kürzungen möglich sind. Alles das ist im Ermessen des Sachbearbeiters der Arbeitsagentur.Gruß

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