Für welchen Personenkreis ist das Bundesurlaubsgesetz wirksam?
Das Bundesurlaubsgesetz regelt konkret, wie viele Tage Erholungsurlaub der Arbeitgeber den bei ihm beschäftigten Arbeitern, Angestellten, zur Berufsausbildung beschäftigten Volljährigen, und Personen in arbeitnehmerähnlichem Status zu gewähren hat.
Die Regelung über die Dauer des zu gewährenden Mindesturlaubs gilt nicht für minderjährige Arbeitnehmer oder minderjährige Auszubildende, für Beamte und Richter sowie für Angehörige der Bundeswehr.
Für diese Personenkreise gibt es jeweils gesonderte Regelungen in eigenen Gesetzen und Verordnungen, so dass das Bundesurlaubsgesetz keine Anwendung findet.
Statt des im Bundesurlaubsgesetz geregelten Mindesturlaubs können zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch einzelvertraglich, oder, falls vorhanden, tarifvertraglich Urlaubsansprüche geregelt werden. Die Regelungen dürfen jedoch nicht zu einer Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Mindesturlaubs führen.
Was ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt?
Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf Gewährung von 24 Werktagen Erholungsurlaub haben. Durch Sonderreglung im Bundesurlaubsgesetz wird festgelegt, dass dabei der Samstag als Werktaq mitzuzählen ist.
Daneben enthält das Bundesurlaubsgesetz Bestimmungen darüber, in welcher Form der gesetzliche Mindesturlaub zu gewähren ist, wie das fällig werdende Urlaubsentgelt berechnet wird und unter welchen Umständen Urlaubsansprüche verfallen können.
Geregelt wird aber auch, wie die Gewährung von Erholungsurlaub im Falle eines Arbeitsplatzwechsels im laufenden Kalenderjahr zu handhaben ist.
Schliesslich hat der Gesetzgeber festgeschrieben, dass bei der Auswahl des Zeitpunkts für die Urlaubsgewährung die Wünsche des Arbeitnehmers grösstmögliche Berücksichtigung finden sollen und dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist.