Schimmel, Baulärm, die Heizung funktioniert nicht ordentlich… Die Mängel, die eine Wohnung im Laufe der Zeit aufweisen kann, sind manches Mal nicht ganz ohne.
Vor allem muss man dies als Mieter nicht einfach so hinnehmen, sondern kann sich sehr gut dagegen wehren. Zum Beispiel mit einer Mietminderung, die ganz klar auch im Mietrecht drin ist. Doch bevor man zu solch harten Geschützen auffährt (denn beliebt macht man sich damit sicher nicht), muss man natürlich auch das ein oder andere beachten. Denn das Mietrecht gibt einem eben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
Erster Schritt: Mängel dem Vermieter melden
Ganz gleich, um welchen Mangel es sich handelt und ob es um eine Minderung geht: Wenn Schäden oder Mängel an der Wohnung festgestellt werden, dann müssen diese erstmal dem Vermieter gemeldet werden. Der Grund ist ganz einfach: Wenn keine Mängelanzeige vorliegt, dann hat man auch keinen Anspruch auf die Behebung des Schadens geschweige denn auf eine Minderung.
Musterschreiben zu diesem Thema gibt es zigfach im Internet. Wichtig ist, dass der Vermieter auf seine Pflicht hingewiesen wird, dass er die Wohnung in den vertragsgemäßen Zustand versetzt und das eine Frist gesetzt wird. Diese muss natürlich ausreichend sein. Außerdem sollte in dem Schreiben angekündigt werden, dass Sie eine Mietminderung anstreben, wenn der Mangel nicht behoben wird.
Zweiter Schritt: Mietminderung umsetzen
Sobald der Mangel bemerkt wurde, kann die Miete gemindert werden. Es muss in dieser Hinsicht keine Frist gewahrt werden. Das einzig wichtige ist, dass der Mangel umgehend mitgeteilt wird. Laut § 536c Abs. 2 BGB (siehe „Weiterführende Links“) sind sie als Mieter nämlich dazu verplichtet. Ein einfaches Beispiel: Wenn sie in einem Dezembermonat Schimmel in der Wohnung entdecken, sind Sie verplichtet, dem Vermieter am Tag der Entdeckung Bescheid zu geben.
Am besten rufen sie dort an und schicken die Mängelanzeige per Einschreiben zu (so haben Sie einen Nachweis, dass die Post auch wirklich angekommen ist!). Egal wann Ihre Meldung den Vermieter erreicht: Ab dem Tag der Meldung haben Sie das Recht ihre Miete zu kürzen.
Weiterführende Links
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html
Wenn der Vermieter seine Wohnanschrift verheimlicht oder entfernt nützt das rein gar nix!! Könnte man aber eigentlich auch von selbst drauf kommen.. Ein großteil der Vermieter tut das nämlich heutzutage.