Löschgründe und Verfahren
Google vollstreckt einen Löschantrag nur, wenn User dafür bestimmte Gründe vorbringen können: Der Inhalt auf der verlinkten Seite muss überzogen, unangemessen, nicht aktuell und beziehungsweise oder gegenstandslos sein. Die vorhandenen Gründe sollten Nutzer im Online-Formular, das Google für diesen Zweck zur Verfügung stellt, klar benennen. In diesem Formular tippen sie jede einzelne URL ein, die sie aus der Google-Suche entfernen lassen wollen. Unter diesen URLs formulieren sie jeweils die Begründung. Zudem tragen sie einige persönliche Daten zur Identifizierung ein. Nach der Bearbeitung, die einige Wochen dauern kann, erhalten die meisten Antragssteller einen positiven oder negativen Bescheid. Manchmal sendet der Konzern auch eine Nachfrage und entscheidet erst nach der Antwort.
In welchen Fällen User mit einer Ablehnung rechnen müssen
Google lehnt Löschanträge ab, wenn Antragssteller als Personen des öffentlichen Interesses gelten. Dazu zählen etwa Politiker, bekannte Manager, Künstler und Sportler. Sie können sich im Gegensatz zu gewöhnlichen Bürgern nicht auf einen umfassenden Persönlichkeitsschutz berufen, da sie mit ihrer Tätigkeit die Öffentlichkeit gezielt suchen. Eine Ablehnung erfolgt auch meist, wenn es sich um beweisbare Tatsachenbehauptungen handelt. Dann spielt es in der Regel keine Rolle, dass die Ereignisse bereits einige Jahre zurückliegen. Ablehnend antwortet Google zudem, wenn Antragssteller Inhalte selbst entfernen können. Viele User melden zum Beispiel Profile auf Sozialen Netzwerken. Diese können sie auch selbst löschen, das erfordert nur ein bisschen Aufwand. Einen weiteren Grund für viele Ablehnungen stellen unzureichende Erläuterungen dar. Nutzer sollten sich die Mühe machen, ihr Anliegen nachvollziehbar zu formulieren und eventuell zu belegen.
Kriterien sind schwammig
Auch wenn Google die Voraussetzungen für eine Löschung beschreibt: Es bleibt ein großer Unsicherheitsfaktor. Die Kriterien lassen sich kaum abgrenzen. Wann ist etwas gegenstandslos oder nicht mehr aktuell? Wann unangemessen oder überzogen? Auch die Personen öffentlichen Interesses lassen sich nicht immer klar definieren. Bei einem Bundeskanzler liegt der Fall eindeutig, bei einem Bürgermeister einer kleinen Stadt nicht. Deswegen lässt sich vielfach nur schwer vorhersagen, ob Google einem Löschantrag stattgibt.
Foto: olly – Fotolia