Die Bankkunden wird es freuen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Strafgebühren bei Überziehung des Dispositionskredits nicht rechtens sind.
Keine Pauschale mehr bei Kontoüberziehungen
Für geduldete Kontoüberziehungen über den Dispo hinaus dürfen Banken keine pauschalen Mindestgebühren mehr verlangen. Hintergrund: Die beiden Bankhäuser Deutsche Bank und Targobank hatten diese Mindestgebühren in der Vergangenheit von ihren Kunden verlangt, worauf die Verbraucherzentrale gegen diese Klauseln in den Verträgen geklagt hatte. Nun hat der BGH Ende letzter Woche entschieden, dass dies eine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstellt und es beiden Banken untersagt, sie weiterhin zu erheben.
Besonders hohe Zinssätze
Der Hintergrund: Im Normalfall kassieren Banken von ihren Kunden Zinsen, wenn deren Konto in die Miesen rutscht. Gehen diese über den vereinbarten Dispositionsrahmen hinaus, schnellen diese Zinssätze in die Höhe – im Falle der deutschen Bank waren es zum Klagezeitpunkt 16,5 Prozent per anno. Laut Aussage der Banken nehmen sie dennoch eher geringe Zinseinnahmen ein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Dispo nur ein paar Tage oder nur mit wenigen Euro überschritten wird. In so einem Fall ist der Verwaltungsaufwand oft höher als die Einnahmen, da der zuständige Sachbearbeiter im Hause jedes Mal die Bonität des betreffenden Kunden überprüfen müsse – was sich dann nicht mehr rechnet.
Streitfall Mindestgebühr
Um dieses Minus zu umgehen, hatten die beiden Bankinstitute nun sogenannte Mindestgebühren bei einer Dispo-Überziehung eingeführt – die auch dann galten, wenn der Dispokredit nur kurz überzogen wurde. Bei der Deutschen Bank schlugen diese mit 6,90 Euro pro Quartal zu Buche, bei der Targobank mit zunächst 2,95, später sogar 4,95 Euro. Genau diese Gebühren hat der BGH jetzt mit seinem Urteil gekippt. Die Begründung: Bei der geschuldeten Überziehung handelt es sich um einen Verbraucherkredit – dafür würden Zinsen fällig werden. Die Sätze, die die Banken dazu aber aufgerufen hatten, lägen aber weit über der marktüblichen Norm und seien daher nicht angemessen. So würde bei einer Dispoüberziehung von zehn Euro für einen Tag bei der Pauschale von 6,90 Euro ein Zins von 25.185 per anno zum Tragen kommen – und das ist laut BGH nicht statthaft.
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