Steuerliche Behandlung von Altersvorsorge: Kapitalanlageprodukte

Steuerliche Behandlung von Altersvorsorge – Das 3-Schichten-Modell

Mit dem neuen Alterseinkünftegesetz wurde erstmals auch das 3-Schichten-Modell der Altersvorsorge ins Leben gerufen. Darin beschrieben sind alle Altersvorsorgeprodukte unterteilt nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten in Basisversorgung, Zusatzversorgung und Kapitalanlageprodukte. Ziel der Gesetzesänderung war die Verbesserung der Bedingungen für die Altersvorsorge, der stufenweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung und die steuerliche Gleichbehandlung von Beamtenpensionen und Renten.

Steuerliche Behandlung von Altersvorsorge – Was für Kapitalanlageprodukte fällig wird

In diesem Modell gehören Kapitalanlageprodukte zur dritten Schicht. Kapitalanlageprodukte können der Altersvorsorge dienen, müssen dies aber nicht zwingend. Im Folgenden soll die Steuerliche Behandlung von Altersvorsorge bezogen auf Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen und Fondssparpläne diskutiert werden.

Steuerliche Behandlung von Altersvorsorge: So wirds gemacht!

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Die Kapitallebensversicherung

Da die Lebensversicherung nicht zwingenderweise als Altervorsorge eingesetzt werden kann, fällt die steuerliche Behandlung auch ungünstiger aus, als bei anderen Altersvorsorgeprodukten. Die Besteuerung der Kapitallebensversicherung erfolgt immer vorgelagert. Darüber hinaus wurde eine steuerrechtlich einheitliche Behandlung und der Verzicht auf eine steuerliche Förderung bei diesen Produkten bestimmt. Nicht möglich ist der Sonderabzug von Beiträgen während des Ansparens und die Steuerfreiheit der Erträge im Zeitpunkt der Auszahlung. Allerdings gilt diese Regelung nur für die Verträge, die nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes geschlossen wurden. Günstig ist, dass die Versicherung mit Renteneintritt (wenn diese mindestens 12 Jahre gelaufen ist) und dem Erreichen des 60. Lebensjahres die Hälfte der Erträge steuerfrei auszahlen darf.

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Die private Rentenversicherung

Auch bei der privaten Rentenversicherung werden die eingezahlten Beiträge steuerlich nicht gefördert und können auch nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Es besteht kein Unterschied zwischen klassischen und fondsgebundenen privaten Rentenversicherungen. Maßgeblich für die Besteuerung ist der Ertrag, also die Differenz aus den eingezahlten Beiträgen und der Versicherungsleistung. Renten in Form von lebenslangen Zahlungen unterliegen also nur mit dem Ertragsanteil einer Besteuerung. Hier muss dann der persönliche Steuersatz auf die Erträge der Versicherung entrichtet werden. Die Auszahlung der Rente als Einmalzahlung ist grundsätzlich voll steuerpflichtig – Ausnahme ist auch hier eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren bei einem Renteneintrittsalter von mindestens 60 Jahren. Hier wird nur die Hälfte des Ertrages versteuert.

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Die Fondssparpläne

Auch die Fondssparpläne gehören zur dritten Schicht im 3-Schichten-Modell der Altersvorsorge. Auch Fondssparpläne sind bezogen auf die getätigten Einzahlungen nicht steuerbegünstigt und ermöglichen auch keinen steuerlichen Abzug als Sonderausgaben. Auszahlungen dagegen, in Form von Kursgewinnen, Dividenden und Zinsen über dem Sparerfreibetrag werden mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent besteuert. Damit ergibt sich ein deutlicher Nachteil gegenüber der niedrigeren Ertragsbesteuerung bei Kapitallebensversicherungen oder privaten Rentenversicherungen.

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