Beerdigungen sind teuer. Gesetzlich ist geregelt, dass jedem Bundesbürger eine würdige Bestattung zusteht. Laut Paragraph 15 des Bundessozialhilfegesetzes sind „die erforderlichen Kosten einer Bestattung (…) zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“
Über die Höhe der zu übernehmenden Kosten wird im Einzelfall entschieden. In der Regel wird eine Pauschale von 750 Euro gewährt. Es muss aber nicht zwangsläufig die günstigste Variante der Bestattung sein. Im Allgemeinen werden die Kosten einer Feuer- oder Erdbestattung in der einfachsten Form bzw. die ortsüblichen Kosten einer Bestattung übernommen. Dabei sind allein die Angehörigen berechtigt, zwischen diesen beiden Bestattungsmöglichkeiten zu entscheiden.
Gut zu wissen: Der Ablauf einer Sozialbestattung gleicht generell dem einer „herkömmlichen“ Bestattung.
Sozialbestattung beantragen
Wer die Sozialbestattung beantragen will, muss sich an das Sozialamt wenden, an dem der Verstorbene seinen letzten dauerhaften Wohnsitz hatte oder an dem er gestorben ist. Dabei wird ein Sozialhilfeantrag auf Übernahme der Bestattungskosten mit Angabe der nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) sowie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse gestellt. Es müssen Einkommensnachweise und Kontoauszüge der letzten drei Monate, Versicherungsunterlagen, Sparbücher und der Mietvertrag vorgelegt werden. Auch das Einkommen, die Sterbeurkunde und ggf. das Testament der verstorbenen Person sowie ein Kostenvoranschlag sind vorzulegen.
Wer Fragen hat, kann sich an das Sozialamt, aber auch an die Bestattungsunternehmen wenden. Diese wissen meist recht gut über die Finanzierung von Bestattungen und die mögliche Kostenübernahme durch das Amt Bescheid.
Wer ist berechtigt/verpflichtet?
Die Sozialbestattung beantragen kann, wer rechtlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. In folgender Reihenfolge sind dies:
- Personen, die vertraglich verpflichtet sind (z. B. durch einen notariellen Vertrag)
- der Erbe oder die Erben
- der Vater des Kindes: stirbt die Mutter des Kindes infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so ist er verpflichtet
- Unterhaltspflichtige (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern), soweit die Kosten nicht von den Erben getragen werden
- oder die Person, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht tätig geworden ist und die Kosten zu tragen hat.
Folgende Leistungen übernimmt das Amt:
Sozialbestattung beantragen: Diese Leistungen werden übernommen
- Leichenschauschein,
- Friedhofsgebühren (Reihengrabstelle),
- Krematorium
- Lagerungsgebühren bei der Gerichtsmedizin