Sonderurlaub bei Todesfall: Das Recht zu trauern

Kaum jemand will sich freiwillig damit befassen und doch ist er unumgänglich: der Tod. Man verdrängt diese Tatsache einfach und umso schlimmer ist es, wenn einen die Realität dann irgendwann einholt. Der Boden unter den Füßen scheint einem wie weggezogen und die Welt nur noch sinnlos und ungerecht. In solch einem gedanklichen Chaos befinden sich meist die Zurückgebliebenen. Doch muss das Leben weitergehen, aber mal ehrlich, wer kann in so einer Zeit überhaupt noch ans Arbeiten denken? Wie sieht es aus, ist man in dieser Trauerzeit überhaupt zum Arbeiten verpflichtet?

Die Rechtslage: Sonderurlaub bei Todesfall in der Familie

Beim Todesfall in der Familie, laut dem Paragrafen 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), besteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Sonderurlaub. Durch den Todesfall in der engeren Familie ist dem Arbeitnehmer unverschuldet die Arbeitsleistung unzumutbar oder unmöglich geworden. Man nennt diesen Umstand auch juristisch „Verhinderungsgrund“. Dem Arbeitnehmer stehen daher, laut Gesetz, ein Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung zu.

Die Regelungen: Sonderurlaub bei Todesfall in der Familie

Eine generelle Begrenzung des Sonderurlaubs bei Todesfällen gibt es nicht. Doch scheint der persönliche Betroffenheitsgrad für die Befristung der Auszeit ausschlaggebend. Bei einem Trauerfall in der engen Familie, wie dem Tod des Ehegattens oder eines Kindes, ist grundsätzlich ein Sonderurlaub von mehreren Tagen üblich.

Laut Gesetz aber sollte der Sonderurlaub bei Todesfall in der engeren Familie grundsätzlich immer verhältnismäßig und eine nicht erhebliche Zeit betragen. Die einzelne Dauer ist dabei immer individuell zu verhandeln. Kriterium ist daher bei der Festsetzung des Sonderurlaubs immer auch die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb, so dass der bewilligte Urlaub bei einem jahrelangen Mitarbeiter länger ausfallen kann als bei einem Neuling.

Trauerfälle um entfernte Verwandte und Freunde

Doch Vorsicht: Die Trauer um einen entfernten Verwandten oder einen guten Freund ist damit nicht geregelt! Während der Tod in der engeren Familie einen juristischen Verhinderungsgrund darstellt, ist der Tod eines entfernten Verwandten oder Freundes eben kein juristischer Grund für diese Verhinderung. Das heißt, dass der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch hat und sich für die Beerdigung auch regulär Urlaub nehmen muss. Hier kommt es ganz auf die Kulanz des Arbeitgebers an.

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